IV. Was passiert bei Fehlern im Gründungsvorgang (fehlerhafte Gesellschaft)?
1. Wie sind Fehler im Gründungsvorgang zu behandeln?
Wegen dieser Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung der Gesellschaft nach Bereicherungsrecht lassen sich verschiedene Konstruktionen zur Behandlung einer fehlerhaften Gesellschaft andenken.
Naheliegend erscheint es zunächst, eine Rechtsscheinhaftung im Außenverhältnis zu konstruieren. Die Gesellschaft würde also gegenüber gutgläubigen Dritten als wirksam gelten, im Innenverhältnis wäre hingegen nach Bereicherungsrecht abzuwickeln. Allerdings stellt sich bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Innenverhältnis nach wie vor die Frage, welche Wechselwirkung zwischen den Beiträgen der Gesellschafter und dem Gewinn/Verlust der Gesellschaft besteht.
Andererseits kann man auch (wie im Arbeitsrecht) von einem faktischen Vertragsverhältnis durch die Invollzugsetzung ausgehen. Auf die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten kommt es nicht mehr an, es gilt das dispositive Gesetzesrecht. Dies hätte aber zur Folge, dass die Regelungen über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte völlig ausgehebelt würden. Den Interessen der Gesellschafter wird dadurch nicht gedient, da sich diese regelmäßig im besagten Gesellschaftsvertrag über Abweichungen vom dispositiven Gesetzesrecht geeinigt haben.
Daher geht die herrschende Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft einen Kompromiss ein: Einerseits soll die Gesellschaft auf der Basis der (fehlerhaften) rechtsgeschäftlichen Erklärungen fortbestehen, andererseits soll aber die gesetzlich angeordnete Nichtigkeit durch die Möglichkeit zur Kündigung verdrängt werden. Hierdurch kann die verselbständigte Organisation der Gesellschaft so aufrechterhalten werden, wie sie von den Gesellschaftern geplant war, jedoch wird gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, aufgrund des Fehlers die Kooperation für die Zukunft zu beenden.
Hierzu sollten Sie in der Klausur keine Ausführungen machen, sondern direkt die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft anwenden.