IV. Was passiert bei Fehlern im Gründungsvorgang (fehlerhafte Gesellschaft)?
3. Was gilt bei Nichtigkeit nach § 134 BGB oder § 138 BGB?
Hier gilt es zu differenzieren, ob lediglich einzelne Klauseln oder aber der Gesellschaftszweck selbst gem. §§ 134, 138 BGB nichtig ist.
Soweit nur einzelne Klauseln gegen §§ 134, 138 BGB verstoßen, können diese regelmäßig durch dispositives Gesetzesrecht ersetzt werden. Der Restvertrag bleibt insoweit wirksam, sodass auch in diesen Fällen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung finden.
Diese Grundsätze will die h.M. allerdings dann nicht anwenden, wenn der Gesellschaftszweck selbst gegen diese wesentlichen Grundwertungen der Rechtsordnung verstößt.
A und B gründen eine GbR, die allein auf eine verbotene Beschränkung des Wettbewerbs nach § 1 GWB oder auf Steuerhinterziehung gerichtet ist.
Eine Rückabwicklung der Gesellschaft soll dann nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) erfolgen, gegenüber Dritten haften die Gesellschafter nach Rechtsscheingrundsätzen (§ 179 Abs. 1 BGB) oder nach § 826 BGB.
Dem wird jedoch von der m.M. entgegen gehalten, dass in einem solchen Fall die nach außen auftretende Gesellschaft ex tunc nichtig und somit etwa auch nicht mehr parteifähig wäre. Dadurch werden die Gesellschaftsgläubiger beeinträchtigt, sodass nach dieser Ansicht auch hier nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft zu verfahren ist.