6. Welche weiteren Anwendungsfälle der fehlerhaften Gesellschaft gibt es?
a. Anwendbarkeit bei Beitritt und Austritt?
Sofern ein Mangel die Beitrittserklärung zu einer Gesellschaft betrifft, gelten bei Invollzugsetzung der Gesellschaft die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft auch in Bezug auf die "fehlerhafte Mitgliedschaft". Die Gesellschaft wird nach dem Beitritt "in Vollzug gesetzt", wenn der Beitretende seinen Beitrag leistet bzw. an Geschäftsführungsmaßnahmen teilnimmt. Die reine Beitrittserklärung genügt hierzu nicht, da auch diese eine bloße schuldrechtliche Verpflichtung darstellt, die alleine keine Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung bereitet.
Sofern der fehlerhaft Beigetretene den Fehler zu vertreten hat, kann er gem. § 737 BGB ausgeschlossen werden, in jedem Falle kann das Gesellschaftsverhältnis jedoch außerordentlich gekündigt werden.
Die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft finden bei nicht ordnungsgemäßer Vertretung der Gesellschaft nur dann Anwendung, wenn der Beitretende und die für den Beitritt stimmenden Gesellschafter von wirksamer Vertretung ausgingen.
Beim fehlerhaften Austritt voll geschäftsfähiger Gesellschafter gelten die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft entsprechend. Die Regeln werden insoweit modifiziert, dass der Ausgetretene einen Anspruch auf Wiederaufnahme in die Gesellschaft ex nunc besitzt und ggf. rückwirkend Ansprüche auf Beteiligung im Innenverhältnis geltend machen kann.