IV. Was passiert bei Fehlern im Gründungsvorgang (fehlerhafte Gesellschaft)?
6. Welche weiteren Anwendungsfälle der fehlerhaften Gesellschaft gibt es?
Nicht nur bei der Gründung einer nach außen auftretenden GbR können Fehler auftreten. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft ist daher auch auf ähnlich gelagerte Fälle anwendbar:
Auf andere Vertragsänderungen sind die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft nur anzuwenden, soweit eine nachträgliche Korrektur ausscheidet und andere, wirksame Regelungen nicht ersichtlich sind. Es muss daher vorrangig auf den ursprünglichen Vertrag zurückgegriffen werden.
Die Regelungen werden im Konzernrecht auf unwirksame Beherrschungsverträge entsprechend angewandt.
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