A. Was ist eine BGB-Gesellschaft?
III. Welche Zwecke darf eine GbR verfolgen?
Anders als bei einem Austauschvertrag erfordern Gesellschaften stets eine gemeinsame Zweckverfolgung, § 705 BGB. Zulässig ist nahezu jeder Zweck; ausgenommen sind gesetzlich verbotene (§ 134 BGB) und sittenwidrige (§ 138 BGB) Ziele. Gleichzeitig besteht eine Förderpflicht. Jeder Gesellschafter muss sein Handeln an dem gemeinsamen Zweck ausrichten und so zu dem Gelingen beitragen.
Ideelle Zwecke können, sofern man sie in Form einer Gesellschaft verfolgen will, nur als GbR verfolgt werden. Andere gesellschaftsrechtliche Formen stehen in diesem Fall nicht zur Verfügung. Bei erwerbswirtschaftlichen Zielen sind jedoch die Personenhandelsgesellschaften von der GbR abzugrenzen:
Wird "nach Art und Umfang ein kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb" benötigt, entsteht automatisch eine Offene Handelsgesellschaft (OHG), § 105 Abs. 1 HGB.
Ist der Zweck auf ein "Gewerbe" oder die "Verwaltung eigenen Vermögens" gerichtet ist, kann durch freiwillige Registereintragung (§ 105 Abs. 2 HGB; § 2 HGB) statt einer GbR eine OHG bzw. Kommanditgesellschaft (KG) gegründet werden.
Freiberufler, beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Notare oder Journalisten, üben kein Gewerbe aus und können nie eine OHG oder KG für ihre Tätigkeit wählen. Sie können aber eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) gründen.