F. Welche Stellung haben die Gesellschafter einer GbR?
II. Wie können die Gesellschafter der GbR wechseln?
Eine Änderung im Gesellschafterbestand gibt es in folgenden Fällen:
Zunächst kann ein neuer Gesellschafter hinzukommen (Beitritt).
Eine rechtsgeschäftliche, direkte Übertragung der Gesellschafterstellung ist nur durch gemeinsamen Gesellschafterbeschluss möglich (durch Abtretung, §§ 398 ff. BGB).
Daneben kann ein Gesellschafter beschließen, die Gesellschaft zu verlassen (Austritt). Neben einem Austrittsvertrag mit den anderen kommt eine Kündigung in Betracht, soweit der Vertrag für diesen Fall nicht die Auflösung anordnet (§ 736 Abs. 1 BGB).
Ausnahmsweise kann ein Gesellschafter gegen seinen Willen ausgeschlossen werden (§ 737 BGB).
Schließlich verliert ein Gesellschafter durch seinen Tod die Gesellschafterstellung. Die Gesellschaft wird nur fortgesetzt, wenn der Vertrag dies bestimmt (§ 727 BGB).
Treten Fehler beim Gesellschafterwechsel auf, so finden die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft entsprechende Anwendung. Nach dem Vollzug gilt der Gesellschafter also als beigetreten bzw. ausgeschieden. Streitig ist jedoch, wann Vollzug eingetreten ist. Erfasst sind wohl alle Umstellungen in der inneren Organisation.