III. Welche Rechte haben die Gesellschafter?
1. Welche Verwaltungsrechte haben die Gesellschafter?
Die Gesellschafter haben die Möglichkeit, Einfluss auf die Gesellschaft zu nehmen und diese zu kontrollieren:
Nach § 709 BGB können sie die Gesellschaft durch ein grundsätzliches Recht zur Geschäftsführung steuern. Bei Einzelgeschäftsführung haben die Gesellschafter nach § 711 BGB ein Widerspruchsrecht.
- Alle Gesellschafter können durch Ausübung ihres Stimmrechts Einfluss ausüben, § 709 BGB.
Der Geschäftsführer hat nach § 713 BGB i.V.m. § 666 BGB eine Mitteilungspflicht gegenüber der Gesellschaft. Diesen Anspruch können alle vertretungsberechtigten Gesellschafter im Wege der actio pro socio (Gesellschafterklage) für die Gesellschaft geltend machen (kollektives Informationsrecht). Sie haben ein umfassendes Einsichtsrecht in die Unterlagen der Gesellschaft (§ 716 BGB). Darüber hinaus haben sie ein Auskunftsrecht, wenn ein berechtigtes Interesse an Informationen besteht, die sonst nicht zu erlangen wären.
- Die nicht-geschäftsführenden Gesellschafter haben ein individuelles Informationsrecht aus §§ 716, 721 BGB. Dieses Recht ist weniger umfassend als das kollektive Informationsrecht der Gesellschaft, weil sich aus § 716 BGB lediglich das Recht zur Einsichtnahme ergibt.
Ausgeschiedene Gesellschafter haben keine gesellschaftsrechtlichen Informationsansprüche. Sie können nach § 810 BGB, § 242 BGB i.V.m. § 259 BGB Einsicht in Unterlagen der Gesellschaft verlangen, sofern sie ein rechtliches Interesse geltend machen können, z.B. um die Höhe der Abfindung zu überprüfen.