C. Wie ist die BGB-Gesellschaft organisiert?
IV. Wie wird die GbR vertreten?
Die GbR ist nicht selber handlungsfähig und muss daher für den Abschluss von Geschäften mit Dritten vertreten werden. Entgegen dem Wortlaut des § 714 BGB werden nicht die Gesellschafter, sondern die Gesellschaft als solche vertreten, sodass bei wirksamer Vertretung die Gesellschaft als Schuldnerin verpflichtet wird.
Für diese Vertretung gelten die allgemeinen Regeln der §§ 164 ff. BGB, das heißt der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung in fremden Nahmen mit Vertretungsmacht abgeben.
Für die Vertretungsmacht gilt, soweit nicht etwas anders im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, § 714 BGB, sodass die Vertretungsmacht parallel zur Geschäftsführungsbefugnis läuft.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Vertretungsmacht außerdem durch einstimmigen Beschluss entzogen werden (§ 715 BGB, § 712 BGB), solange mindestens ein Gesellschafter vertretungsbefugt bleibt (Selbstorganschaft). Das Erfordernis der Einstimmigkeit kann im Gesellschaftsvertrag auf einen Mehrheitsbeschluss abbedungen werden. Der Betroffene darf analog § 34 BGB, § 47 Abs. 4 GmbHG nicht mitstimmen.