II. Was ist ein Gesellschaftsvertrag ?
1. Welche zwingenden und freiwilligen Inhalte sind notwendig?
Der Gesellschaftsvertrag muss nur zwei Bestandteile enthalten:
Eine Einigung über den gemeinsamen Zweck
und
Die Verpflichtung der Gesellschafter zu dessen Förderung, insb. durch Beitragsleistung.
Im Übrigen gilt dispositives Gesetzesrecht (§ 705 BGB - § 740 BGB). Die Gesellschafter können ihre Beziehungen im Innenverhältnis aber abweichend von diesen Vorgaben regeln, z.B.:
Geschäftsführung und Vertretung (insb. Einzelgeschäftsführung)
Schaffung zusätzlicher Organe (Aufsichtsrat, Beirat)
Beschlussfassungsverfahren (Mehrheitsvorgaben, etc.)
Verfahren der Gewinn- und Verlustverteilung
Fortsetzungsklauseln bei Ausscheiden eines Gesellschafters
Nachfolgeregelungen für den Tod eines Gesellschafters
Vorgaben für Auflösung und Liquidation der Gesellschaft
- Regelungen über die Dauer der Existenz der Gesellschaft in Form von Befristungen
Die Ärzte X, Y und Z wollen sich zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen und gründen dafür eine GbR. Sie vereinbaren lediglich, dass jeder zur Einzelgeschäftsführung befugt ist (abweichend von § 709 BGB). Weil sie keine anderen Besonderheiten geregelt haben, gelten ansonsten die §§ 705 - 740 BGB.