B. Wie entsteht die BGB-Gesellschaft?
II. Was ist ein Gesellschaftsvertrag ?
Die Gesellschaft entsteht durch einen Vertrag (§§ 145 ff. BGB). Dieser erfordert mindestens zwei (natürliche oder juristische) Personen; Einpersonengesellschaften in der Rechtsform der GbR sind nicht möglich. Für den Vertragsschluss gelten die allgemeinen Regeln des BGB AT und Schuldrecht AT.
Geschäftsunfähige können keinen Gesellschaftsvertrag schließen (§ 105 BGB). Ein Gesellschaftsvertrag, durch den eine Pflicht zur Einbringung eines Grundstücks vereinbart wird, muss notariell beurkundet werden (§ 311b Abs. 1 BGB).
Der Gesellschaftsvertrag hat eine Doppelfunktion:
- Einerseits ist er ein schuldrechtlicher Vertrag, der Rechte und Pflichten zwischen den zukünftigen Gesellschafter begründet, wie z.B. die Beitragspflicht (§ 706 BGB).
- Andererseits ist er ein organisationsrechtlicher Vertrag, welcher beispielsweise Regelungen über die Beschlussfassung innerhalb der GbR, die Rechtsnachfolge, die Dauer des Bestehens oder der Gewinnausschüttung trifft bzw. treffen kann.
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).