3. Kapitel: Was ist eine BGB-Gesellschaft?
D. Wem gehört das Gesellschaftsvermögen der GbR?
Die GbR ist grundsätzlich selbst Trägerin ihres Gesellschaftsvermögens. Es umfasst die eingebrachten und erworbenen Gegenstände und Forderungen (bzw. die Ansprüche auf Beitragsleistung). Darüber hinaus gehören auch als Ersatz erhaltene Gegenstände oder Ansprüche zum Vermögen (Surrogation, § 718 Abs. 2 BGB).
Anders als bei juristischen Personen wie Verein, AG und GmbH ist das Vermögen aber auch den Gesellschaftern zugeordnet, weil sie für alle Schulden der Gesellschaft akzessorisch haften (analog § 128 HGB bzw. aus allgemeinem Rechtsgedanken). Die Haftungsmasse geht also zugunsten der Gläubiger der Gesellschaft über das Gesellschaftsvermögen hinaus, da diesen auch das Privatvermögen der Gesellschafter zur Befriedigung offen steht.
Gläubiger G der X-GbR hat einen Anspruch auf Zahlung von 30.000 € gegen die GbR. Das Gesellschaftsvermögen der X-GbR beträgt aber nur 17.000 €. Die restlichen 13.000 € kann G von den Gesellschaftern der X-GbR verlangen, weil diese auch mit ihrem Privatvermögen haften.
Das Gesellschaftsvermögen steht aber trotzdem nicht im Privatvermögen der Gesellschafter. Das Gesetz spricht insoweit von einer "gesamthänderischen Bindung" (amtliche Überschrift zu § 719 BGB). Die Gesellschafter können daher nicht über einzelne Gegenstände des Gesellschaftsvermögens verfügen und auch nicht über ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen insgesamt (§ 719 Abs. 1 BGB). Hierdurch unterscheidet sich die Gesellschaft von der Bruchteilsgemeinschaft, § 747 BGB.
Eine GbR muss jedoch nicht zwangsweise ein Gesellschaftsvermögen haben; dies ist etwa bei Innengesellschaften der Fall. Dann finden §§ 718, 719 BGB keine Anwendung!