II. Wie können die Gesellschafter der GbR wechseln?
2. Wie überträgt man die gesamte Gesellschafterstellung?
Ein Gesellschafter kann seine gesamte Gesellschafterstellung auf einen Nichtgesellschafter oder Mitgesellschafter (entgegen dem Wortlauf der §§ 717, 719 BGB) übertragen.
Die Übertragung der Gesellschafterstellung ist ein Grundlagengeschäft, sodass grundsätzlich die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich ist. Sie erfolgt im Wege der Abtretung gem. §§ 398 ff., 413 BGB als Verfügungsgeschäft. Dieses dingliche Rechtsgeschäft kann beispielsweise auf dem Verkauf eines Anteils an der Gesellschaft als Verpflichtungsgeschäft beruhen. Die Abtretung umfasst allein die Mitgliedschaft als solche (auch wenn das Gesellschaftsvermögen bspw. Grundstücke enthält), sodass sie formlos wirksam ist.
Gesellschafter A will seine Anteile an der X-GbR an P verkaufen, dafür überträgt er seine Gesellschafterstellung (Mitgliedschaft) durch Abtretung an P (§§ 398 ff. BGB). Die übrigen Gesellschafter haben vorher ihre Zustimmung erteilt. Als Gegenleistung erhält A von P einen bestimmten Geldbetrag.
Die gesamte Gesellschafterstellung ist nur durch Zustimmung aller übrigen Gesellschafter möglich. Der Gesellschaftsvertrag kann aber vorsehen, dass jeder Gesellschafter einen Nachfolger autonom benennen kann. Ohne die Zustimmung aller kann der Einzelne aber nie die gesamte Gesellschafterstellung (Mitgliedschaft) übertragen, sondern lediglich die einzelnen, sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Vermögensansprüche abtreten.
Der neue Gesellschafter erhält dieselbe Rechtsstellung wie sein Vorgänger. Für eine eventuell noch offenstehende Beitragsschuld haftet jedoch grds. nur der Altgesellschafter, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Der alte Gesellschafter hat keinen Anspruch auf eine Abfindung. Er scheidet unmittelbar aus der Gesellschaft aus und verliert seine Mitgliedschaft. Ansprüche gegen den Eintretenden können nur aus dem Verpflichtungsgeschäft, aufgrund dessen die Übertragung erfolgte, resultieren.