Was versteht man unter der Treuepflicht der Gesellschafter?
b. Zu welchen Rechtsfolgen führt ein Verstoßes gegen Treuepflichten?
Ein schuldhafter Verstoß des Gesellschafters gegen seine Treuepflichten kann mehrere Konsequenzen nach sich ziehen:
Er kann auf Unterlassung (§ 1004 BGB ggf. analog) bzw. Leistung verklagt werden.
Er kann zum Schadensersatz (§§ 280 ff. BGB) verpflichtet sein. Bei Verletzung des Wettbewerbsverbotes kann die GbR Ersatz eines ihr gegebenenfalls entstandenen Schadens verlangen (§§ 280 ff. BGB, ggf. § 113 Abs. 1 HGB analog). Anders als bei der OHG ist es jedoch nicht möglich, dass die GbR das gegen das Wettbewerbsverbot verstoßende Geschäft an sich zieht.
Ihm können die Geschäftsführungs- (§ 712 BGB) und Vertretungsbefugnis (§ 715 BGB) entzogen werden.
Der Verstoß kann ein Ausschließungs- (§ 737 BGB) oder Auflösungsgrund (§ 723 BGB) sein.
Ein treuwidrig mit Dritten geschlossenes Geschäft ist u.U. nach § 138 BGB nichtig oder nach den Regeln zum Missbrauch der Vertretungsmacht (schwebend) unwirksam.
Treuwidrige Handlungen sind nichtig/unbeachtlich, § 242 BGB.

Der Gesellschafter kann dabei immer nur von der Gesellschaft oder seinen Mitgesellschaftern in Anspruch genommen werden. Eine doppelte Inanspruchnahme ist unzulässig.