Was versteht man unter der Treuepflicht der Gesellschafter?
a. Welchen Umfang haben Treuepflichten der Gesellschafter?
Der Umfang der Treuepflichten ist im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Jedoch sind zumindest die folgenden Pflichten allgemein anerkannt:
Die Gesellschafter sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Sie dürfen keine Informationen über die Gesellschaft und ihre internen Verhältnisse nach außen mitteilen, soweit dadurch die Gesellschaft gefährdet wird.
Vertraulich sind insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse: Darunter fallen beispielsweise die Auftragslage der GbR, Beförderungspläne für Mitarbeiter oder die Kundenliste.
Sie können verpflichtet sein, in einer bestimmten Weise abzustimmen, sogar bei Vertragsänderungen.
Sie müssen - unabhängig von der Geschäftsführungsbefugnis - die Gesellschaft auf drohende Gefahren hinweisen.
Bei der Durchsetzung eigener Forderungen müssen sie Rücksicht auf eventuelle Liquiditätsengpässe nehmen und u.U. den Betrag stunden. Darüber hinaus muss vorrangig auf das Vermögen der Gesellschaft zugegriffen werden, erst nachrangig können Mitgesellschafter in Anspruch genommen werden.
Ein GbR-Gesellschafter darf ohne Zustimmung der anderen weder in dem Unternehmensbereich der Gesellschaft selbst Geschäfte machen, noch an einer anderen gleichartigen GbR als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen (Wettbewerbsverbot).