IV. Welche Pflichten obliegen den Gesellschaftern?
Was versteht man unter der Treuepflicht der Gesellschafter?
Die Existenz gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten ist allgemein anerkannt. Ihre dogmatische Grundlage finden sie im Gesellschaftsvertrag, zur Begründung werden die Förderpflicht aus § 705 BGB und/oder § 242 BGB herangezogen.
Die Treuepflicht umfasst positiv die zur Handlung im Interesse der Gesellschaft (z.B. Stimmabgabe) und negativ, alles zu unterlassen (z.B. Verschwiegenheit), was die Interessen schädigt. Daher gilt die Treuepflicht insbesondere für geschäftsführende Gesellschafter.
Die Treuepflicht bestimmt sich nach der Ausgestaltung der konkreten Gesellschaft - je kleiner der Gesellschafterkreis und je stärker der Einfluss des einzelnen Gesellschafters, desto intensiver die Treuepflicht. Ob eine Pflicht zu Handlung/Unterlassung besteht, ist insbesondere danach zu beurteilen, welche Bedeutung die Endscheidung für die Gesellschaft hat.
Im Innenverhältnis besteht die Treuepflicht gegenüber den Mitgesellschaftern und gegenüber der Gesellschaft. Bei einer Kollision dieser Interessen und Pflichten ist abzuwägen, wobei im Zweifel dem Interesse der Gesellschaft Vorrang zu gewähren ist.
Die Treuepflicht findet ihre Grenzen in der Wahrnehmung eigener, berechtigter Interessen des Gesellschafters.