II. Wie können die Gesellschafter der GbR wechseln?
4. Welche Folgen hat der Tod eines Gesellschafters?
Grundsätzlich führt der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft (§ 727 Abs. 1 BGB), jedoch kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass die Gesellschaft entweder unter den übrigen Gesellschaftern oder mit den Erben des Verstorbenen oder mit Dritten fortgesetzt wird:
Besteht eine Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, § 736 BGB. Die Erben haben einen (ausschließbaren) Abfindungsanspruch gem. § 738 BGB, umstritten bleibt die Anwendung von § 2301 BGB.
Weiterhin kann die Nachfolge eines Verstorbenen in der Gesellschaft durch die Erben ermöglicht werden (sog. Nachfolgeklausel). Die Erben werden dann anstelle der Erbengemeinschaft unmittelbar Gesellschafter (Sondererbfolge).
Im Rahmen qualifizierter Nachfolgeklauseln sollen nur einer oder einige, aber nicht alle Erben in die Gesellschafterstellung eintreten. Für den/die nachfolgeberechtigten Erben kann sich eine Ausgleichspflicht ergeben.
- Schließlich kann vereinbart werden, dass jemand unabhängig von einer eventuellen Erbenstellung als Dritter ein Recht zum Eintritt in die Gesellschaft erhält (Eintrittsklausel). Diese Absprache ist ein Vertrag zugunsten Dritter iSv § 328 Abs. 1 BGB. Der Dritte muss jedoch den Erben in der Regel eine Abfindung zahlen.
Stirbt M als Gesellschafter der A-GbR, so ist die A-GbR grundsätzlich aufzulösen. Etwas anderes kann sich lediglich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben!