III. Wie erfolgt die Beschlussfassung der Gesellschafter?
2. Wie hat die Stimmabgabe zu erfolgen?
Das Stimmrecht ist als Teil der Mitgliedschaft an diese gebunden (Abspaltungsverbot, § 717 BGB). Dies dient dem Schutz von Mitgesellschaftern, denen andernfalls durch die Abspaltung eines Mitgliedschaftsrechts die Zusammenarbeit mit anderen Personen aufgedrängt würde. Ferner soll auch der abspaltende Gesellschafter selbst geschützt werden, da er mit seinem Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet und daher nicht unwiderruflich von der Entscheidung eines Dritten abhängig sein soll.
Würde A sein Stimmrecht auf den Dritten D übertragen, so würde den anderen Gesellschaftern K und H die Zusammenarbeit mit D aufgedrängt. Jedoch haben sich K und H gerade A als Mitgesellschafter ausgesucht, daher kann man das Stimmrecht grundsätzlich nicht übertragen.
Eine Stimmrechtsvertretung im Einzelfall ist hingegen möglich, wenn der Vertrag dies zulässt oder die Gesellschafter ihre Zustimmung erteilen. Die Gesellschafter können verpflichtet sein, die Vertretung zu akzeptieren, wenn ein Gesellschafter aus besonderen Gründen nicht persönlich teilnehmen kann und die Person des Vertreters akzeptabel ist. Nicht zulässig ist jedoch die dauernde, unwiderrufliche Übertragung des Stimmrechts auf einen Nichtgesellschafter, da dies dem Konzept der Selbstorganschaft widerspräche.
Die Stimmabgabe ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für die die §§ 104 ff. BGB gelten. Die Stimmabgabe kann daher bis zum Zugang bei den übrigen Gesellschaftern oder spätestens bis zur Beschlussfassung widerrufen werden. Eine besondere Form ist nicht erforderlich.
Bei der Anfechtung nach Maßgabe der §§ 116 ff. BGB ist zu beachten, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch hier gelten, sofern der Beschluss "in Vollzug gesetzt" wurde.