III. Wie er­folgt die Be­schluss­fas­sung der Ge­sell­schaf­ter?

2. Wie hat die Stimm­ab­gabe zu er­fol­gen?

Das Stimm­recht ist als Teil der Mit­glied­schaft an diese ge­bun­den (Ab­spal­tungs­ver­bot, § 717 BGB). Dies dient dem Schutz von Mit­ge­sell­schaf­tern, de­nen an­dern­falls durch die Ab­spal­tung ei­nes Mit­glied­schafts­rechts die Zu­sam­men­ar­beit mit an­de­ren Per­so­nen auf­ge­drängt wür­de. Fer­ner soll auch der ab­spal­tende Ge­sell­schaf­ter selbst ge­schützt wer­den, da er mit sei­nem Ver­mö­gen für die Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft haf­tet und da­her nicht un­wi­der­ruf­lich von der Ent­schei­dung ei­nes Drit­ten ab­hän­gig sein soll.

Würde A sein Stimm­recht auf den Drit­ten D über­tra­gen, so würde den an­de­ren Ge­sell­schaf­tern K und H die Zu­sam­men­ar­beit mit D auf­ge­drängt. Je­doch ha­ben sich K und H ge­rade A als Mit­ge­sell­schaf­ter aus­ge­sucht, da­her kann man das Stimm­recht grund­sätz­lich nicht über­tra­gen.

Eine Stimm­rechts­ver­tre­tung im Ein­zel­fall ist hin­ge­gen mög­lich, wenn der Ver­trag dies zu­lässt oder die Ge­sell­schaf­ter ihre Zu­stim­mung er­tei­len. Die Ge­sell­schaf­ter kön­nen ver­pflich­tet sein, die Ver­tre­tung zu ak­zep­tie­ren, wenn ein Ge­sell­schaf­ter aus be­son­de­ren Grün­den nicht per­sön­lich teil­neh­men kann und die Per­son des Ver­tre­ters ak­zep­ta­bel ist. Nicht zu­läs­sig ist je­doch die dau­ern­de, un­wi­der­ruf­li­che Über­tra­gung des Stimm­rechts auf einen Nicht­ge­sell­schaf­ter, da dies dem Kon­zept der Selb­st­organ­schaft wi­der­sprä­che.

Die Stimm­ab­gabe ist eine emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung, für die die §§ 104 ff. BGB gel­ten. Die Stimm­ab­gabe kann da­her bis zum Zu­gang bei den üb­ri­gen Ge­sell­schaf­tern oder spä­tes­tens bis zur Be­schluss­fas­sung wi­der­ru­fen wer­den. Eine be­son­dere Form ist nicht er­for­der­lich.

Bei der An­fech­tung nach Maß­gabe der §§ 116 ff. BGB ist zu be­ach­ten, dass die Grund­sätze der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft auch hier gel­ten, so­fern der Be­schluss "in Voll­zug ge­setzt" wur­de.

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