Ist die GbR "rechtsfähige Personengesellschaft" (§ 14 Abs. 2 BGB)?
2. Wie kann man eine GbR in Registern erfassen?
Eine Außen-GbR ist eine "rechtsfähige Personengesellschaft" im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB. Sie ist aber als solche (anders als die OHG, § 106 Abs. 1 HGB) in keinem Register erfasst. Dies hat einige Konsequenzen:
- Eine "Firma" kann nach § 17 Abs. 1 HGB nur ein Kaufmann führen. Würde eine GbR aber einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb voraussetzen, wäre sie kraft Gesetzes OHG (§ 105 Abs. 1 HGB). Daher kann eine GbR nie eine Firma führen. Dennoch darf sie sich einen Namen geben - dieser genießt bei Bekanntheit Schutz als geschäftliche Bezeichnung (§ 5 MarkenG iVm § 15 MarkenG).
- Eine GbR kann Eigentümerin (§ 903 BGB) von Sachen sein. Insbesondere kann sie Eigentümer eines Grundstücks sein (oder Inhaberin einer Grundschuld), da sie grundbuchfähig ist (§ 47 Abs. 2 GBO). Neben der Gesellschaft (mit einem selbst gewählten Namen) müssen dazu aber alle Gesellschafter eingetragen werden. Nach § 899a BGB kann sich ein potentieller Erwerber darauf verlassen, dass die dort eingetragenen Personen die Gesellschaft vertreten dürfen (§ 709 BGB, § 714 BGB). Ohne diese Regelung wäre stets unklar, wer die eingetragene Gesellschaft repräsentieren darf, so dass eine Übertragung praktisch kaum möglich wäre.
Eine GbR kann auch Mitglied anderer Gesellschaften, also etwa einer anderen GbR, aber auch einer GmbH, einer OHG oder einer KG sein. Wenn die Gesellschafter einer solchen Gesellschaft im Handelsregister einzutragen sind (also bei OHG und KG, § 106 BGB), stellt sich aber das gleiche Problem wie im Grundbuch: Für Dritte ist unklar, wer die Gesellschaft, welche Gesellschafter ist, wirksam vertritt. Ist die GbR an einer GmbH beteiligt, so müssen in der GmbH-Gesellschafterliste die Namen der GbR-Gesellschafter aufgeführt werden (§ 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG).
Eine GbR kann Inhaberin einer Marke (§ 7 Nr. 3 MarkenG) sein. Auch insoweit stellt sich aber das Problem, dass aus der Eintragung eines frei gewählten Namens im Markenregister keinerlei Rückschlüsse auf die Vertretungsbefugnis gezogen werden können.
Für die beiden zuletzt genannten Fälle wird vertreten, die grundbuchrechtliche Regelung (§ 47 Abs. 2 GBO) analog anzuwenden. Für den Gutglaubensschutz fehlt es aber an einer § 899a BGB entsprechenden Regelung.