E. Ist die GbR "rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft" (§ 14 Abs. 2 BGB)?

Ist die GbR "rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft" (§ 14 Abs. 2 BGB)?

Es gibt keine Norm, die (wie § 124 Abs. 1 HGB für die OHG) der GbR die Rechts­fä­hig­keit zu­spricht. Im Ge­gen­teil: Nach § 718 BGB ist das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen nur "ge­mein­schaft­li­ches Ver­mö­gen der Ge­sell­schaf­ter" (§ 718 BGB) und nicht "Ver­mö­gen der Ge­sell­schaft". Auch die Or­gane ver­tre­ten nicht etwa "die Ge­sell­schaft", son­dern es er­folgt eine Ver­tre­tung "der an­de­ren Ge­sell­schaf­ter" (§ 714 BGB).

Frü­her wurde die GbR des­halb kon­se­quent als blo­ßes Son­der­ver­mö­gen der Ge­sell­schaf­ter ge­se­hen: Nicht die Ge­sell­schaft, son­dern die Ge­sell­schaf­ter selbst wa­ren Gläu­bi­ger und Schuld­ner (sog. in­di­vi­dua­lis­ti­sche Theo­rie). Diese sind dann Ge­samt­schuld­ner und Ge­samt­gläu­bi­ger (§ 427 BGB, § 431 BGB).

Diese An­sicht ist frei­lich schon seit lan­gem nicht mehr herr­schend. Die mo­derne "Grup­pen­lehre" stützt sich auf eine prak­ti­sche Beo­b­ach­tung: Viele BGB-Ge­sell­schaften neh­men un­ter ei­nem ei­ge­nen Na­men als ei­gen­stän­dige Rechtssub­jekte (= als "GbR") am Ge­schäfts­ver­kehr teil und sind schon da­durch Zu­rech­nungs­sub­jekt für Rechts­ver­hält­nisse (sog. "Au­ßen­ge­sell­schaften"). Diese "Au­ßen­ge­sell­schaften" sind rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB.

An­dere Ge­sell­schaf­ten tre­ten dem­ge­gen­über nicht nach au­ßen in Er­schei­nung. Ihre Tä­tig­keit er­folgt im In­nen­ver­hält­nis, ge­gen­über Drit­ten tritt al­len­falls eine Ein­zel­per­son im ei­ge­nen Na­men auf; so dass diese die Ge­sell­schaft nicht er­ken­nen kön­nen. Sol­che "In­nen­ge­sell­schaften" sind un­strei­tig nicht rechts­fä­hig, da ihre Exis­tenz für den Ver­kehr nicht er­kenn­bar ist und da­her kein Be­dürf­nis nach ei­nem künst­li­chen Rechts­trä­ger be­steht.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.