E. Ist die GbR "rechtsfähige Personengesellschaft" (§ 14 Abs. 2 BGB)?
Ist die GbR "rechtsfähige Personengesellschaft" (§ 14 Abs. 2 BGB)?
Es gibt keine Norm, die (wie § 124 Abs. 1 HGB für die OHG) der GbR die Rechtsfähigkeit zuspricht. Im Gegenteil: Nach § 718 BGB ist das Gesellschaftsvermögen nur "gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter" (§ 718 BGB) und nicht "Vermögen der Gesellschaft". Auch die Organe vertreten nicht etwa "die Gesellschaft", sondern es erfolgt eine Vertretung "der anderen Gesellschafter" (§ 714 BGB).
Früher wurde die GbR deshalb konsequent als bloßes Sondervermögen der Gesellschafter gesehen: Nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter selbst waren Gläubiger und Schuldner (sog. individualistische Theorie). Diese sind dann Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger (§ 427 BGB, § 431 BGB).
Diese Ansicht ist freilich schon seit langem nicht mehr herrschend. Die moderne "Gruppenlehre" stützt sich auf eine praktische Beobachtung: Viele BGB-Gesellschaften nehmen unter einem eigenen Namen als eigenständige Rechtssubjekte (= als "GbR") am Geschäftsverkehr teil und sind schon dadurch Zurechnungssubjekt für Rechtsverhältnisse (sog. "Außengesellschaften"). Diese "Außengesellschaften" sind rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB.
Andere Gesellschaften treten demgegenüber nicht nach außen in Erscheinung. Ihre Tätigkeit erfolgt im Innenverhältnis, gegenüber Dritten tritt allenfalls eine Einzelperson im eigenen Namen auf; so dass diese die Gesellschaft nicht erkennen können. Solche "Innengesellschaften" sind unstreitig nicht rechtsfähig, da ihre Existenz für den Verkehr nicht erkennbar ist und daher kein Bedürfnis nach einem künstlichen Rechtsträger besteht.
