F. Welche Stellung haben die Gesellschafter einer GbR?
IV. Welche Pflichten obliegen den Gesellschaftern?
Die Gesellschafter haben aufgrund des Gesellschaftsvertrag umfassende Pflichten:
Darüber hinaus können weitere Pflichten im Vertrag vereinbart werden.
Für die Erfüllung der Gesellschafterpflichten ist nach § 708 BGB nur eigenübliche Sorgfalt (diligentia quam in suis) aufzubringen. Hintergrund ist, dass sich die Gesellschafter aussuchen können, mit wem sie eine GbR gründen. Dann müssen Sie ihre Mitgesellschafter grundsätzlich aber auch so nehmen, wie sie sind. Wer sich also einen unzuverlässigen Partner aussucht, soll selbst schuld sein. § 277 BGB mildert diesen Gedanken jedoch ab: einer Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann nicht mit dem Hinweis der eigenüblichen Sorgfalt entgegen getreten werden. Die Vorschrift § 708 BGB ist aber dispositiv.
Bei Publikumsgesellschaften fehlt hingegen die Vertrauenssituation als persönliche Bindung, so dass die Anwendbarkeit von § 708 BGB zumeist abgelehnt wird.
Im Straßenverkehr erklärt der BGH außerdem § 708 BGB für unanwendbar.