III. Wie erfolgt die Beschlussfassung der Gesellschafter?
4. Wie sind fehlerhafte Beschlüsse zu behandeln?
Beschlüsse sind mehrseitige Rechtsgeschäfte und können daher nach den allgemeinen Regeln des BGB AT nichtig sein: Einerseits kann es inhaltliche Defizite geben (Gesetzesverstöße, § 134 BGB, Sittenwidrigkeit, § 138 BGB) - andererseits kann es aber auch an einer Willensübereinstimmung der Beteiligten fehlen (etwa bei einem Dissens oder bei Anfechtung wegen Mängel einzelner Willenserklärungen nach § 142 Abs. 1 BGB).
Von den Regeln des BGB AT werden jedoch Ausnahmen gemacht, um dem Interesse an einer eindeutigen Klärung der Rechte und Pflichten und vor allem dem Schutz Dritter gerecht zu werden. Dies geschieht durch eine Einschränkung der absoluten Nichtigkeitsfolge einerseits und eine Erweiterung der Anfechtungsregelungen auf über §§ 119, 120, 123 BGB hinausgehende Fehler andererseits.
- Mängel in der Stimmabgabe des einzelnen Mitglieds führen nur zur Nichtigkeit, wenn sie für das Ergebnis entscheidend waren. Dies ist bei Einstimmigkeit immer der Fall, im Übrigen nur, soweit die Stimme für die Mehrheit entscheidend war.
- Verfahrensfehler sind unbeachtlich, soweit sie in keinem Fall Auswirkungen auf das Zustandekommen des Beschlusses haben konnten. Sofern ein solcher Einfluss nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Beschlüsse jedoch nichtig. Keinesfalls zur Nichtigkeit führen Verstöße gegen reine Ordnungsvorschriften.
- Wird der Fehler trotz Kenntnis nicht geltend gemacht, so kommt Verwirkung in Betracht, da die Gesellschafter aufgrund ihrer Treuepflicht gehalten sind, Beschlussmängel möglichst zeitnah geltend zu machen. Bei (Publikums-) Gesellschaften wird diskutiert, ein Anfechtungsverfahren entsprechend den Vorschriften des AktG einschließlich der Fristen einzuführen. Der Gesellschaftsvertrag selbst kann ebenfalls Präklusionsvorschriften zur Geltendmachung der Mangelhaftigkeit von Beschlüssen enthalten.
Grundsätzlich ist der Streit um die Wirksamkeit intern unter den Gesellschaftern auszutragen. Jedoch besteht auch die Möglichkeit einer Feststellungsklage gegen die Gesellschaft mit dem Ziel, die (Un-)Wirksamkeit des Beschlusses festzustellen.