I. Wann wird eine GbR aufgelöst?
2. Wie kann der Gesellschafter ordentlich kündigen?
Jeder Gesellschafter kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch Kündigung die Auflösung veranlassen, wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde (ordentliche Kündigung, § 723 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ausnahmsweise führt die Kündigung eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft, wenn eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde (§ 736 BGB). In diesem Fall scheidet nur der kündigende Gesellschafter aus unter Erhalt einer angemessenen Abfindung und die verbleibenden Gesellschafter führen die Gesellschaft fort.
Ein besonderer Kündigungsgrund ist nicht erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag kann Fristen oder Termine bestimmen, die das Kündigungsrecht aber nicht unzumutbar erschweren oder auf Dauer ausschließen dürfen (§ 723 Abs. 3 BGB). Eine unzumutbare Erschwerung der Kündigung liegt bereits dann vor, wenn die Kündigung für den Gesellschafter mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist.
Beschränkung der gesetzlichen Abfindungsrechte im Falle der Kündigung, Auseinandersetzung zum Buchwert bei erheblichem Abweichen vom tatsächlichen Wert des Gesellschaftsvermögens
Ferner darf die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen (§ 723 Abs. 2 S. 1 BGB). Eine Kündigung zur Unzeit liegt vor, wenn der Zeitpunkt der Kündigung gegen die Interessen Gesellschafter verstößt. Allerdings führt eine Kündigung zur Unzeit nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern begründet eine Schadensersatzpflicht des kündigenden Gesellschafters (§ 723 Abs. 2 S. 2 BGB).