II. Was ist ein Gesellschaftsvertrag ?
3. Welche Besonderheiten gelten bei der Inhaltskontrolle?
Die aus dem AGB-Recht bekannte Inhaltskontrolle ist im Gesellschaftsrecht gem. § 310 Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Gleichwohl kann der Gesellschaftsvertrag durchaus im Rahmen von § 138 BGB auf Sittenwidrigkeit oder gem. § 134 BGB auf einen Verstoß gegen gesetzliche Verbote geprüft werden.
Jedoch darf nicht schlichtweg jede Klausel für nichtig erklärt werden, die im Einzelfall für eine Partei besonders belastend ist. Die Vertragsfreiheit der Gründer hat grundsätzlich Vorrang vor fremden Bewertungen. Sittenwidrigkeit liegt daher nur vor, soweit wesentliche Grundsätze des Gesellschaftsrechts verletzt werden.
Bei Publikumsgesellschaften fehlt jedoch eine derart individuelle Vertragsgestaltung. Wer Gesellschafter werden will, kann nur den Standardvertrag annehmen oder ablehnen, eine Verhandlung erfolgt nicht. Die Gesellschaft hat daher eine dem "Verwender" von AGB ähnlich dominante Position. Daher ist hier ein strengerer Maßstab angebracht. Darüber hinaus erfolgt ein erweiterter Anlegerschutz nach § 242 BGB. Überprüft werden dabei vor allem die Rechte und Pflichten der Mitglieder auf etwaige unangemessene Benachteiligungen der eintretenden Gesellschafter.