D. Wem gehört das Gesellschaftsvermögen der GbR?
III. Wie haften die Gesellschafter?
Grundsätzlich wird nur die Gesellschaft durch das Eingehen einer Verbindlichkeit verpflichtet. Allerdings sollen auch die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem privaten Vermögen einstehen, da jeder für die als Einzelperson oder als Gemeinschaft eingegangenen Geschäfte haften soll, solange keine gesetzliche oder vertragliche Haftungsbeschränkung vereinbart ist.
- Nach der früheren Vermögenstheorie wurde nicht die Gesellschaft als solche verpflichtet, sondern die Gesellschafter sowohl in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als auch mit ihrem Privatvermögen. Da jedoch inzwischen die Rechtsfähigkeit der GbR und die damit verbundene Verpflichtung der Gesellschaft als solche anerkannt ist, greift dieser Lösungsansatz nicht mehr.
- Eine Verpflichtung der Gesellschafter zur Haftung mit ihrem Privatvermögen trete nach der Doppelverpflichtungslehre dadurch ein, dass der handelnde Gesellschafter bei dem Abschluss einer rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeit die Gesellschaft kraft organschaftlicher Vertretungsmacht verpflichtet und für die Mitgesellschafter kraft einer im Gesellschaftsvertrag erteilten Vollmacht und für sich selbst den Beitritt zur Schuld der Gesellschaft erklärt.
- Zuletzt kann sich auch die persönliche Haftung der Gesellschafter aus der analogen Anwendung des § 128 HGB ergeben. Hierbei ist die Haftung der Gesellschafter unabhängig davon, ob die Verpflichtung der Gesellschaft auf einer rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Verpflichtung beruht. Grund für die analoge Anwendung des § 128 HGB ist, dass erst durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR die Eigenhaftung der Gesellschafter weggefallen ist, obwohl der historische Gesetzgeber die Gesellschafter nicht haftungsfrei stellen wollte. Damit die Gesellschafter dennoch nicht vollständig schutzlos gestellt sind, stehen ihnen nach § 129 HGB analog auch die Einwendungen und Einreden der Gesellschaft zu (Akzessorietätstheorie).
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