II. Wer ist bei der GbR zur Geschäftsführung befugt?
5. Wie haften die Geschäftsführer bei Verletzungen der Geschäftsführungspflicht?
Die geschäftsführenden Gesellschafter sind verpflichtet, die Geschäfte im Interesse der Gesellschaft zu führen. Verletzungen der Geschäftsführungspflichten können in zwei Konstellationen auftreten: Einerseits kann ein Geschäftsführer bei der Durchführung eines in seinen Aufgabenkreis fallendes Geschäft pflichtwidrig handeln (Nichtleistung/Schlechtleistung), zum anderen ist eine Pflichtverletzung dadurch möglich, dass der Geschäftsführer seine Geschäftsführungsbefugnis überschreitet (Kompetenzverstoß).
Da schuldhafte Verletzungen der Geschäftsführungspflichten Vertragsverletzungen darstellen, haftet der Gesellschafter für die Pflichtverletzungen auf Schadensersatz gemäß §§ 280 ff. BGB gegenüber der Gesellschaft. Zu beachten ist der erleichterte Sorgfaltsmaßstab des § 708 BGB, welcher den Haftungsmaßstab auf die diligentia quam in suis (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten i.S.d. § 277 BGB) herabsetzt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Umstritten ist, ob die sorgfaltswidrige Überschreitungen der Geschäftsführungsbefugnis darüberhinaus zu einer Haftung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB führt. Weil sich der Haftungsmaßstab bei der GoA nach § 276 BGB richtet, würde der Geschäftsführer bei einem Kompetenzverstoß dann auch für einfache Fahrlässigkeit haften.
Nach dem BGH ist die Frage, ob die konkrete Handlung in den Kompetenzbereich des Geschäftsführers fällt, jedoch bereits Teil der Geschäftsführung, sodass diese von der Haftungsprivilegierung des § 708 BGB umfasst ist und eine Anwendung der GoA neben der vertraglichen Haftung nach der Rechtsprechung nicht in Betracht kommt.
- Darüber hinaus haften die Gesellschafter auch gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nach allgemeinen Grundsätzen, insbesondere aus § 311 Abs. 2 BGB, § 241 Abs. 2 BGB ("c.i.c.") oder nach Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB).