I. Wann wird eine GbR aufgelöst?
6. Wann kann die Gesellschaft von Gläubigern eines Gesellschafters gekündigt werden?
Ein Gläubiger eines Gesellschafters kann nach § 725 Abs. 1 BGB die Gesellschaft fristlos kündigen (und sich dadurch dessen Anteil am Auseinandersetzungsvermögen sichern), wenn er dessen Geschäftsanteil gepfändet hat. Dazu muss der Privatgläubiger einen Schuldtitel gegen den Gesellschafter haben, der nicht nur vorläufig vollstreckbar ist. Die Pfändung erfolgt nach § 859 ZPO, § 857 ZPO.
Die Kündigungsmöglichkeit kann zum Schutz der Gläubiger nicht ausgeschlossen werden. Die übrigen Gesellschafter können den Gläubiger auch befriedigen, bevor dieser die Kündigung erklärt und dadurch die Auflösung verhindern (§ 268 BGB analog).
Auch wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, wird die Gesellschaft aufgelöst (§ 728 Abs. 2 S. 1 BGB). Hierdurch soll den Gläubigern des Gesellschafters der Zugriff auf das Auseinandersetzungsguthaben ermöglicht werden, das in die Insolvenzmasse fällt.
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In beiden Fällen kann im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel vereinbart werden, § 736 BGB. Dann scheidet der betreffende Gesellschafter aus, während die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Die Höhe des Abfindungsanspruchs darf jedoch gegenüber dem Gläubiger nicht unangemessen beschränkt werden, § 738 BGB i.V.m. § 138 BGB, § 242 BGB. Ein nachträglicher Fortsetzungsbeschluss der übrigen Gesellschafter oder die Freigabe des Gesellschaftsanteils des Schuldner-Gesellschafters aus der Insolvenzmasse sind nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters möglich.