III. Welche Rechte haben die Gesellschafter?
3. Was versteht man unter dem Gleichbehandlungsgebot?
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgt, dass die Gesellschaft ihre Gesellschafter nicht ohne sachlichen Grund willkürlich ungleich behandeln darf ("verbandsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz"). Die Rechtsfolgen des Gleichbehandlungsgrundsatzes hängen von der einzelnen Maßnahme ab.
Das Gesetz hat das Gleichbehandlungsgebot in einigen Vorschriften ausdrücklich bestimmt:
- in § 706 Abs. 1 BGB bezüglich der Beiträge.
- in § 709 Abs. 2 BGB bezüglich des Stimmrechts.
- in § 709 Abs. 1 BGB bezüglich der Geschäftsführungsbefugnis.
- in § 722 Abs. 1 BGB bezüglich der Gewinnbeteiligung.
Jedoch sind diese Einzelvorschriften, wie auch der Gleichbehandlungsgrundsatz im Übrigen, grundsätzlich dispositiv. Die Gesellschafter können also eine ungleiche Behandlung vereinbaren. Bei der Auslegung solcher Vereinbarungen kann der Gleichbehandlungsgrundsatz herangezogen werden.
Eine Schranke bildet insofern nur § 138 BGB.