2. Welche Vermögensrechte haben die Gesellschafter?
Wie werden Gewinn und Verlust verteilt?
Ist die Gesellschaft auf Gewinnerzielung angelegt, haben die Gesellschafter Anspruch auf einen Gewinnanteil (§ 722 BGB). Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Gesellschaften von "kürzerer" und solchen von "längerer" Dauer:
Bei Gesellschaften von kürzerer Dauer besteht erst nach Auflösung der Gesellschaft ein Anspruch auf Rechnungsabschluss und Gewinn- und Verlust-Verteilung (§ 721 Abs. 1 BGB).
Bei Gesellschaften von längerer Dauer erfolgen Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung (nicht Verlustverteilung) am Ende eines jeden Geschäftsjahres (§ 721 Abs. 2 BGB).
Nach dem Gesetz haben die Gesellschafter unabhängig von ihren Beiträgen den gleichen Anteil an Gewinn und Verlust (§ 722 Abs. 1 BGB), sofern nichts anderes bestimmt ist. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich und üblich. Es kann auch für kurzzeitige Gesellschaften die periodische Abrechnung oder bei Gesellschaften von längerer Dauer die Abrechnung mit Auflösung vereinbart werden. Dies steht im Belieben der Parteien und kann durch entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag ausgestaltet werden.
Daneben haben die Gesellschafter einen Entnahmeanspruch gegen die GbR (i.d.R. auf Entnahme von Geld). Der Anspruch besteht ab der Feststellung von Gewinn und Verlust in der Bilanz. Sobald diese festgestellt ist, stellt sie ein kausales Schuldanerkenntnis der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern dar.
Die Gesellschafter können den gesamten Gewinn entnehmen, jedoch nicht darüber hinausgehende Beträge. Im Einzelfall kann sich aus der Treuepflicht ergeben, dass der Gewinn oder Teile davon der Gesellschaft zu belassen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das wirtschaftliche Überleben bzw. die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der GbR durch die Entnahme ernsthaft in Gefahr geriete.
Gibt es einen geschäftsführenden Gesellschafter, so ist der Entnahmeanspruch von diesem zu erfüllen. Das Entnahmerecht kann je nach Interessenlage der Gesellschafter abweichend geregelt werden, allerdings ist immer darauf zu achten, dass die Liquidität der GbR nicht gefährdet wird.