I. Wann wird eine GbR aufgelöst?
5. Was passiert bei Insolvenz der GbR?
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen wird die Gesellschaft aufgelöst (§ 728 Abs. 1 S. 1 BGB). Dieser Auflösungsgrund kann zum Schutz der Vermögensinteressen der Gläubiger nicht ausgeschlossen werden.
Von diesem Zeitpunkt an geht das Recht der GbR ihr Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über, § 80 Abs. 1 S. 1 InsO. Eine Zwangsvollstreckung durch einzelne Gläubiger in die Insolvenzmasse oder das sonstige Vermögen der GbR ist nicht mehr möglich, § 89 InsO. Die Gläubiger können auch die nach § 128 HGB analog persönlich haftenden Gesellschafter nicht mehr direkt in Anspruch nehmen. Auch dies kann nur der Insolvenzverwalter, § 93 InsO.

Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen daher zunächst schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden, § 174 ff. InsO. Nachdem dieser die haftende Masse insbesondere durch Forderungseinzug und Verwertung zusammengetragen und die Verbindlichkeiten festgestellt hat, verteilt er er die verbleibende Masse unter den Gläubigern nach § 187 ff. InsO.