I. Wann wird eine GbR auf­ge­löst?

5. Was pas­siert bei In­sol­venz der GbR?

Mit Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen wird die Ge­sell­schaft auf­ge­löst (§ 728 Abs. 1 S. 1 BGB). Die­ser Auf­lö­sungs­grund kann zum Schutz der Ver­mö­gens­in­ter­es­sen der Gläu­bi­ger nicht aus­ge­schlos­sen wer­den.

Von die­sem Zeit­punkt an geht das Recht der GbR ihr Ver­mö­gen zu ver­wal­ten und über es zu ver­fü­gen, auf den In­sol­venz­ver­wal­ter über, § 80 Abs. 1 S. 1 InsO. Eine Zwangs­voll­stre­ckung durch ein­zelne Gläu­bi­ger in die In­sol­venz­masse oder das sons­tige Ver­mö­gen der GbR ist nicht mehr mög­lich, § 89 InsO. Die Gläu­bi­ger kön­nen auch die nach § 128 HGB ana­log per­sön­lich haf­ten­den Ge­sell­schaf­ter nicht mehr di­rekt in An­spruch neh­men. Auch dies kann nur der In­sol­venz­ver­wal­ter, § 93 InsO.

Die In­sol­venz­gläu­bi­ger ha­ben ihre For­de­run­gen da­her zu­nächst schrift­lich beim In­sol­venz­ver­wal­ter an­zu­mel­den, § 174 ff. InsO. Nach­dem die­ser die haf­tende Masse ins­be­son­dere durch For­de­rungs­ein­zug und Ver­wer­tung zu­sam­men­ge­tra­gen und die Ver­bind­lich­kei­ten fest­ge­stellt hat, ver­teilt er er die ver­blei­bende Masse un­ter den Gläu­bi­gern nach § 187 ff. InsO.

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