C. Wie ist die BGB-Gesellschaft organisiert?
II. Wer ist bei der GbR zur Geschäftsführung befugt?
Grundsätzlich gilt für die GbR das Prinzip der Selbstorganschaft, das heißt die Gesellschafter sind die "geborenen Geschäftsführer". Daher sind nach § 709 Abs. 1 BGB alle Geschäftsführer gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berufen.
Grundsätzlich dürfen nur alle Gesellschafter der X-GbR gemeinsam Aufgaben der Geschäftsführung, wie Planung des Personaleinsatzes oder Buchführung, übernehmen.
Jedoch kann von der Gesamtgeschäftsführung auch durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen abgewichen werden.
- Nach § 710 BGB kann die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis einigen Gesellschaftern unter Ausschluss der übrigen übertragen werden. Dennoch gilt auch zwischen diesen grds. das Einstimmigkeitsprinzip (§ 710 S. 2 BGB, § 709 BGB).
Bei "Einzelgeschäftsführung" kann ein Gesellschafter alleine handeln. Jeder geschäftsführungsbefugte Gesellschafter kann den Handlungen der anderen aber widersprechen (§ 711 BGB).
In absoluten Ausnahmesituationen besteht eine Notgeschäftsführungsbefugnis gemäß § 744 Abs. 2 BGB analog, welche eine besondere Dringlichkeit der Maßnahme zur Erhaltung voraussetzt. In diesem Fall wird im Außenverhältnis jedoch nur der tätig werdende Gesellschafter verpflichtet, sodass § 744 Abs. 2 BGB analog keine Vertretungsmacht einräumt. Ein Rückgriff erfolgt dann nur mittels § 748 BGB.