1. Haften die Gesellschafter auch für Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen?
Haften die Gesellschafter für Ansprüche aus Delikt?
Wird ein Dritter durch einen Gesellschafter geschädigt, besitzt er jedenfalls einen Anspruch gegen den Schädiger selbst (§§ 823 ff. BGB) und gegen die Gesellschaft (§ 831 BGB, § 31 BGB).
Bei strikter Anwendung der Akzessorietätslehre müssten alle Gesellschafter analog § 128 HGB auch für deliktisch begründete Verbindlichkeit der Gesellschaft haften. Hiergegen wird eingewendet, dass die Voraussetzung einer Regelungslücke für die analoge Anwendung des § 128 HGB nicht gegeben sind und daher die Gesellschafter nicht für deliktische Ansprüche haften. Die Lücke der privaten Haftung der Gesellschafter war erst durch die Anerkennung der Rechtssubjektqualität der Gesellschaft entstanden, da dann die Gesellschafter nicht mehr direkt nach § 714 BGB verpflichtet wurden. Allerdings verpflichtet § 714 BGB unabhängig von der Rechtssubjektqualität der Gesellschaft die Gesellschafter nicht bei deliktischen Ansprüchen, sodass nach einer Ansicht durch die Anerkennung der GbR als Rechtssubjekt keine Regelungslücke entstanden ist.
Hiergegen kann eingewendet werden, dass die Akzessorietät der Gesellschafterhaftung gerade den Grundsatz der privaten Haftung für jede unternehmerische Tätigkeit durchsetzen möchte und von dieser daher auch deliktische Ansprüche erfasst werden müssen. Ferner wirke die Begründung einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter auch insoweit verhaltenssteuernd, wie die Gesellschafter Einwirkungsmöglichkeiten auf die Tätigkeit der Organe besitzt und auf diese Weise risikoverringernd tätig werden können.