II. Wer ist bei der GbR zur Ge­schäfts­füh­rung be­fugt?

4. Wie kann die Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis ver­lo­ren ge­hen?

Die Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis kann da­durch ver­lo­ren ge­hen, dass diese dem Ge­sell­schaf­ter ent­zo­gen wird oder der Ge­sell­schaf­ter seine ei­gene Be­fug­nis kün­digt.

1. Ent­zie­hung der Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis (§ 712 Abs. 1 BGB)

Dem Ge­sell­schaf­ter, der zur Ein­zel­ge­schäfts­füh­rung be­fugt ist, kann diese Be­fug­nis bei Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des durch Ge­sell­schaf­ter­be­schluss ent­zo­gen wer­den (§ 712 Abs. 1 BGB).

Nach dem Ge­set­zes­wort­laut be­steht diese Mög­lich­keit nur für die Ein­zel­ge­schäfts­füh­rung, die be­son­ders im Ge­sell­schafts­ver­trag ver­ein­bart wurde und vom ge­setz­li­chen Re­gel­fall - Ge­samt­ge­schäfts­füh­rung § 709 BGB - ab­weicht. Da­her ist um­strit­ten, ob auch bei ei­ner Ge­samt­ge­schäfts­füh­rungs­be­fug­nis ein­zel­nen Ge­sell­schaf­tern die Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis durch er­wei­ternde Aus­le­gung des § 712 BGB ent­zo­gen wer­den kann.

Eine An­sicht ver­langt in die­sem Fall die Kün­di­gung der Ge­sell­schaft oder Aus­schlie­ßung des Ge­sell­schaf­ters aus der GbR. Die Ge­gen­an­sicht hält die Ent­zie­hung der Ge­schäfts­füh­rungsbe­fug­nis ei­nes Ein­zel­nen für mög­lich. Da­für spricht, dass die­ses Mit­tel deut­lich mil­der ist, und, dass die Au­ßen-GbR über das ge­setz­li­che Bild hin­aus weit­ge­hend ver­selbst­stän­digt ist.

Der Ver­trag kann das Ver­fah­ren ab­wei­chend re­geln, ins­be­son­dere kann er die not­wen­dige Stim­men­mehr­heit fest­le­gen, wich­tige Gründe de­fi­nie­ren oder eine Nach­fol­ge­re­ge­lung tref­fen.

2. Kün­di­gung durch den Ge­sell­schaf­ter selbst (§ 712 Abs. 2 BGB)

Je­der Ge­sell­schaf­ter kann die Ge­schäfts­füh­rung kün­di­gen, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­liegt (Amts­nie­der­le­gung, § 712 Abs. 2 BGB). Liegt der wich­tige Grund nicht vor (un­be­rech­tigte Nie­der­le­gung), ist der Kün­di­gende zu Scha­denser­satz ver­pflich­tet.

Die Kün­di­gung muss auch bei der Ge­samt­ge­schäfts­füh­rungs­be­fug­nis mög­lich sein, an­dern­falls wür­den dem Ge­sell­schaf­ter zweck­wid­rige Pf­lich­ten auf­er­legt.

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