II. Wer ist bei der GbR zur Geschäftsführung befugt?
4. Wie kann die Geschäftsführungsbefugnis verloren gehen?
Die Geschäftsführungsbefugnis kann dadurch verloren gehen, dass diese dem Gesellschafter entzogen wird oder der Gesellschafter seine eigene Befugnis kündigt.
1. Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis (§ 712 Abs. 1 BGB)
Dem Gesellschafter, der zur Einzelgeschäftsführung befugt ist, kann diese Befugnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Gesellschafterbeschluss entzogen werden (§ 712 Abs. 1 BGB).
Nach dem Gesetzeswortlaut besteht diese Möglichkeit nur für die Einzelgeschäftsführung, die besonders im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde und vom gesetzlichen Regelfall - Gesamtgeschäftsführung § 709 BGB - abweicht. Daher ist umstritten, ob auch bei einer Gesamtgeschäftsführungsbefugnis einzelnen Gesellschaftern die Geschäftsführungsbefugnis durch erweiternde Auslegung des § 712 BGB entzogen werden kann.
Eine Ansicht verlangt in diesem Fall die Kündigung der Gesellschaft oder Ausschließung des Gesellschafters aus der GbR. Die Gegenansicht hält die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis eines Einzelnen für möglich. Dafür spricht, dass dieses Mittel deutlich milder ist, und, dass die Außen-GbR über das gesetzliche Bild hinaus weitgehend verselbstständigt ist.
Der Vertrag kann das Verfahren abweichend regeln, insbesondere kann er die notwendige Stimmenmehrheit festlegen, wichtige Gründe definieren oder eine Nachfolgeregelung treffen.
2. Kündigung durch den Gesellschafter selbst (§ 712 Abs. 2 BGB)
Jeder Gesellschafter kann die Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Amtsniederlegung, § 712 Abs. 2 BGB). Liegt der wichtige Grund nicht vor (unberechtigte Niederlegung), ist der Kündigende zu Schadensersatz verpflichtet.
Die Kündigung muss auch bei der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis möglich sein, andernfalls würden dem Gesellschafter zweckwidrige Pflichten auferlegt.