4. Welche Folgen hat der Tod eines Gesellschafters?
Welche Stellung haben die Erben?
Der Erbe oder die Erbengemeinschaft haben grundsätzlich die Rechte und Pflichten eines ausscheidenden Gesellschafters: Einsichtrecht, Abfindungsanspruch, Beteiligung an schwebenden Geschäften und Befreiung von Schulden.
Auch bezüglich der Haftung (bspw. Haftung für einen Fehlbetrag) für Gesellschaftsschulden werden die Erben grundsätzlich wie ausgeschiedene Gesellschafter behandelt. Allerdings haben sie die Möglichkeit, durch Anordnung von Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Haftung nach erbrechtlichen Vorschriften auf den Nachlass zu beschränken (§ 1975 BGB). Nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften hat der Erbe nur die Möglichkeit, die Erbschaft anzunehmen und somit Gesellschafter mit allen entsprechenden Haftungsrisiken zu werden, oder die Erbschaft auszuschlagen (§ 1942 BGB).
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Im Unterschied zu den Personenhandelsgesellschaften hat der Erbe eines GbR-Gesellschafters nach mittlerweile bestrittener Ansicht nicht das Wahlrecht aus § 139 HGB, das es ihm erlauben würde, seinen Verbleib in der Gesellschaft von der Einräumung einer Kommanditistenstellung abhängig zu machen.