3. Kapitel: Was ist eine BGB-Gesellschaft?
B. Wie entsteht die BGB-Gesellschaft?
Die Entstehung einer BGB-Gesellschaft ist sehr einfach:
Erforderlich ist ein Gesellschaftsvertrag, der grundsätzlich formfrei - also insb. auch konkludent - geschlossen werden kann.
A und B eröffnen zusammen eine Schreinerei. Ohne explizit darüber gesprochen zu haben, haben sie durch das Zusammenarbeiten für einen gemeinsamen Zweck (=Betrieb einer Schreinerei) konkludent einen Gesellschaftsvertrag geschlossen.
In diesem Vertrag verpflichten sich die Gesellschafter, den Gesellschaftszweck zu fördern, vgl. § 705 BGB. Das kann materiell und ideell geschehen. Sie können sich verpflichten, Beiträge in das Gesellschaftsvermögen zu leisten, müssen dies jedoch nicht tun. Ein Gesellschaftsvermögen braucht, anders als bei den Kapitalgesellschaften, nicht gebildet zu werden.
Die Gründung einer GbR unterliegt keinem Publizitätserfordernis, muss also in keinerlei Register eingetragen werden. Die Gesellschaft entsteht daher bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags.