3. Ka­pi­tel: Was ist eine BGB-Ge­sell­schaft?

B. Wie ent­steht die BGB-Ge­sell­schaft?

Die Ent­ste­hung ei­ner BGB-Ge­sell­schaft ist sehr ein­fach:

    • Er­for­der­lich ist ein Ge­sell­schafts­ver­trag, der grund­sätz­lich form­frei - also insb. auch kon­klu­dent - ge­schlos­sen wer­den kann.

A und B er­öff­nen zu­sam­men eine Schrei­ne­rei. Ohne ex­pli­zit dar­über ge­spro­chen zu ha­ben, ha­ben sie durch das Zu­sam­men­ar­bei­ten für einen ge­mein­sa­men Zweck (=Betrieb ei­ner Schrei­ne­rei) kon­klu­dent einen Ge­sell­schafts­ver­trag ge­schlos­sen.

    • In die­sem Ver­trag ver­pflich­ten sich die Ge­sell­schaf­ter, den Ge­sell­schafts­zweck zu för­dern, vgl. § 705 BGB. Das kann ma­te­ri­ell und ide­ell ge­sche­hen. Sie kön­nen sich ver­pflich­ten, Bei­träge in das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen zu leis­ten, müs­sen dies je­doch nicht tun. Ein Ge­sell­schafts­ver­mö­gen braucht, an­ders als bei den Ka­pi­tal­ge­sell­schaften, nicht ge­bil­det zu wer­den.

  • Die Grün­dung ei­ner GbR un­ter­liegt kei­nem Pub­li­zi­täts­er­for­der­nis, muss also in kei­ner­lei Re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Die Ge­sell­schaft ent­steht da­her be­reits mit Ab­schluss des Ge­sell­schafts­ver­trags.

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