3. Ka­pi­tel: Was ist eine BGB-Ge­sell­schaft?

G. Wo­durch en­det eine GbR?

Die Been­di­gung ei­ner GbR voll­zieht sich in zwei Stu­fen:

  • Zu­nächst wird die Ge­sell­schaft bei Ein­tritt ei­nes Auf­lö­sungs­grun­des "auf­ge­löst". Hier­durch än­dert sich der Zweck von der "wer­ben­den" Ge­sell­schaft zur "Ab­wick­lungs­ge­sell­schaft", § 730 Abs. 1 BGB. Ziel ist nun­mehr die Ab­wick­lung und Ver­wer­tung des Ge­sell­schafts­ver­mö­gens, § 730 Abs. 2 BGB. Die Ge­sell­schaft selbst bleibt hin­ge­gen zu­nächst be­ste­hen. Die Rechte und Pf­lich­ten der Ge­sell­schaf­ter rich­ten sich nun­mehr nach dem ver­än­der­ten Ge­sell­schafts­zweck.

  • An die Auf­lö­sung schließt sich die ei­gent­li­che Ab­wick­lungs­pha­se, die Li­qui­da­tion, an. Die Li­qui­da­tion wird von al­len Ge­sell­schaf­tern ge­mein­schaft­lich durch­ge­führt ( § 730 Abs. 2 S. 2 BGB, § 146 Abs. 1 HGB).

Mit voll­stän­di­ger Ver­tei­lung des Ge­sell­schafts­ver­mö­gens ist die Ge­sell­schaft be­en­digt.

Die Re­ge­lun­gen über die Aus­ein­an­der­set­zung sind dis­po­si­tiv, § 731 S. 1 BGB.

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