III. Wie erfolgt die Beschlussfassung der Gesellschafter?
3. Müssen alle Entscheidungen einstimmig getroffen werden?
Das Gesetz verlangt grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter (Einstimmigkeitsprinzip), unabhängig von der Anwesenheit im Einzelfall (§ 709 Abs. 1 BGB). Für die Zustimmung genügt allerdings auch, wenn trotz Kenntnis von der Entscheidung kein Widerspruch erhoben wird. Ausnahmsweise kann sich jedoch eine Zustimmungspflicht aus der Treuepflicht ergeben.
Größere Gesellschaften können durch das Erfordernis der Einstimmigkeit allerdings schnell handlungsunfähig werden. Es ist daher üblich, im Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung zu treffen, insb. einen Mehrheitsentscheid zuzulassen. Zur Ermittlung der Mehrheit hat nach § 709 Abs. 1 BGB im Zweifel jeder Gesellschafter (unabhängig von seinem Beitrag oder seinem Vermögen) eine Stimme. Es ist aber auch zulässig, die Stimmrechte nach dem Kapitalanteil zu differenzieren.
Auch wenn im Gesellschaftsvertrag ein Mehrheitsprinzip vereinbart wurde, gibt es dennoch Ausnahmefälle, in denen die Entscheidung einstimmig getroffen werden müssen.