III. Wie erfolgt die Beschlussfassung der Gesellschafter?
1. Welche Verfahrensvorschriften gelten bei der Beschlussfassung?
Das Gesetz schreibt für die Beschlussfassung keine besondere Form vor. Moderne Kommunikationsformen können daher grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden. Darüber hinaus können grds. Beschlüsse auch konkludent gefasst werden, z.B. durch die langjährige Übung.
Die Gesellschafter A, B und C handhaben es schon seit langer Zeit so, dass A für die Einteilung und Planung der Personalbesetzung zuständig ist. Darin ist ein konkludenter Beschluss zu sehen, dass A für diesen Bereich zur Geschäftsführung auch alleine befugt ist.
Bei der Publikumsgesellschaft ist jedoch aufgrund der Vielzahl der Gesellschafter eine konkludente Beschlussfassung nicht möglich.
Im Gesellschaftsvertrag kann für die Beschlussfassung ein bestimmtes Verfahren, z.B. eine Gesellschafterversammlung, vorgesehen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung kann durch jeden Gesellschafter erfolgen.
Bei Verfahrensverstößen besitzt der Beschluss einen Beschlussmangel. Dieser kann zur Nichtigkeit des Beschlusses führen.