C. Wie ist die BGB-Gesellschaft organisiert?
III. Wie erfolgt die Beschlussfassung der Gesellschafter?
Gesetzlich steht grds. die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gemeinsam zu (§ 709 Abs. 1 BGB), sodass für jedes Handeln ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist. Dieser Grundsatz ist aber dispositiv.
Für die Buchführung (als Maßnahme der Geschäftsführung) ist in einer GbR grundsätzlich ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Die Gesellschafter können jedoch Einzelgeschäftsführung vereinbaren, so dass ein Beschluss nicht erforderlich ist.
Bestimmte Maßnahmen, die aufgrund ihrer Wichtigkeit über die Geschäftsführung hinausgehen (sog. Grundlagengeschäfte), bedürfen immer eines Beschlusses aller Gesellschafter.
Dies sind insbesondere folgende Fälle:
Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis (§ 712 BGB) oder Vertretungsbefugnis (§ 715 BGB i.V.m. § 712 BGB)
Ausschluss eines Gesellschafters (§ 737 BGB)
Änderungen des Gesellschaftsvertrags (nach allg. Regeln), insbesondere Aufnahme und Austritt von Gesellschaftern als Vertragsänderung
Auflösung der Gesellschaft
Darüber hinaus können die Gesellschafter auch einzelne Maßnahmen einer Beschlussfassung unterstellen, beispielsweise bestimmte Akte der Geschäftsleitung oder alle außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen.
Sofern ein an sich erforderlicher Beschluss fehlt, ist die ohne Beschluss getätigte Maßnahme rechtswidrig.