II. Wie kön­nen die Ge­sell­schaf­ter der GbR wech­seln?

1. Wie kann ein neuer Ge­sell­schaf­ter bei­tre­ten?

Neue Ge­sell­schaf­ter kön­nen der Ge­sell­schaft je­der­zeit bei­tre­ten. Er­for­der­lich ist dazu je­doch eine Än­de­rung des Ge­sell­schafts­ver­trags (Auf­nah­me­ver­trag). Diese Än­de­rung kann grund­sätz­lich nur mit Zu­stim­mung al­ler Ge­sell­schaf­ter er­fol­gen. Der Ver­trag kann aber ab­wei­chend be­stim­men, dass ein Bei­tritt durch Mehr­heits­be­schluss mög­lich ist oder auch nur ein Ge­sell­schaf­ter da­für zu­stän­dig sein soll. Eine Klau­sel, die all­ge­mein die Mehr­heit für Ver­trags­än­de­run­gen ver­langt, reicht nur bei Ge­sell­schaf­ten, bei de­nen der Bei­tritt von der Grund­kon­zep­tion sehr nahe liegt.

A,B und C sind Ge­sell­schaf­ter der X-GbR. Im Ge­sell­schafts­ver­trag ha­ben sie ver­ein­bart, dass ein "Mehr­heits­be­schluss für die Ent­schei­dung über den Bei­tritt ei­nes wei­te­ren Ge­sell­schaf­ters" aus­reicht. Will D der X-GbR bei­tre­ten ge­nügt es, wenn nur B und C da­für stim­men.

Dem bei­tre­ten­den Ge­sell­schaf­ter wächst mit sei­nem Bei­tritt au­to­ma­tisch ein An­teil am Ge­samt­handsver­mö­gen der Ge­sell­schaft an. Er ist nun eben­falls am Ge­sell­schafts­ver­mö­gen be­tei­ligt.

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