B. Wie ent­steht die BGB-Ge­sell­schaft?

III. Was sind die Bei­träge (§ 706 BGB) der Ge­sell­schaf­ter?

Die Ge­sell­schaf­ter sind ver­pflich­tet, Bei­träge in das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen zu leis­ten (§ 705 BGB).

  • Als Bei­träge kom­men alle Ar­ten von Leis­tun­gen (§ 241 Abs. 1 BGB) in Be­tracht, die den Ge­sell­schafts­zweck för­dern. Das ist an­ders als in der GmbH, wo als Ein­lagen nur be­wer­tungs­fä­hige Ge­gen­stände in Be­tracht kom­men.

Mög­lich ist die Über­tra­gung von be­weg­li­chen Sa­chen, Grund­stücken oder von Rech­ten. Als Bei­trag kön­nen aber auch Dienst­leis­tun­gen oder eine Ge­brauchs­über­las­sung auf Zeit ver­ein­bart wer­den. Bei ver­tret­ba­ren (§ 91 BGB) oder ver­brauch­ba­ren Sa­chen ist al­ler­dings im Zwei­fel Über­eig­nung und nicht die bloße Ge­brauchs­über­las­sung ge­schul­det (§ 706 Abs. 2 S. 1 BGB).

  • Es kann für je­den Ge­sell­schaf­ter ein an­de­rer Bei­trag vor­ge­se­hen wer­den. Nur wenn nichts an­de­res ver­ein­bart ist, sind glei­che Bei­träge zu leis­ten (§ 706 Abs. 1 BGB).

et­waige Bei­trags­pflich­ten, wenn A und B eine Ge­sell­schaft grün­den.

  • A muss 100 € zah­len, B sein Auto ein­brin­gen.
  • A muss 1.000 € zah­len, B muss die Ge­schäfte füh­ren.
  • A muss 1.000 € zah­len, B 50.000 €.
  • Eine "Min­de­stein­lage" gibt es in der GbR, an­ders als z.B. in der GmbH (gem. § 5 Abs. 2 Gm­bHG zu­min­dest 1 Eu­ro), nicht. Grund da­für ist, dass bei ei­ner Au­ßen-GbR die Ge­sell­schaf­ter stets eine un­be­schränkte Haf­tung ana­log § 128 S. 1 HGB trifft, was als Bei­trag in je­dem Fall ge­nügt. In ei­ner In­nen-GbR kann auch eine bloße Ge­winn­be­tei­li­gung ver­ein­bart wer­den.
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