B. Wie entsteht die BGB-Gesellschaft?
III. Was sind die Beiträge (§ 706 BGB) der Gesellschafter?
Die Gesellschafter sind verpflichtet, Beiträge in das Gesellschaftsvermögen zu leisten (§ 705 BGB).
- Als Beiträge kommen alle Arten von Leistungen (§ 241 Abs. 1 BGB) in Betracht, die den Gesellschaftszweck fördern. Das ist anders als in der GmbH, wo als Einlagen nur bewertungsfähige Gegenstände in Betracht kommen.
Möglich ist die Übertragung von beweglichen Sachen, Grundstücken oder von Rechten. Als Beitrag können aber auch Dienstleistungen oder eine Gebrauchsüberlassung auf Zeit vereinbart werden. Bei vertretbaren (§ 91 BGB) oder verbrauchbaren Sachen ist allerdings im Zweifel Übereignung und nicht die bloße Gebrauchsüberlassung geschuldet (§ 706 Abs. 2 S. 1 BGB).
- Es kann für jeden Gesellschafter ein anderer Beitrag vorgesehen werden. Nur wenn nichts anderes vereinbart ist, sind gleiche Beiträge zu leisten (§ 706 Abs. 1 BGB).
etwaige Beitragspflichten, wenn A und B eine Gesellschaft gründen.
- A muss 100 € zahlen, B sein Auto einbringen.
- A muss 1.000 € zahlen, B muss die Geschäfte führen.
- A muss 1.000 € zahlen, B 50.000 €.
- Eine "Mindesteinlage" gibt es in der GbR, anders als z.B. in der GmbH (gem. § 5 Abs. 2 GmbHG zumindest 1 Euro), nicht. Grund dafür ist, dass bei einer Außen-GbR die Gesellschafter stets eine unbeschränkte Haftung analog § 128 S. 1 HGB trifft, was als Beitrag in jedem Fall genügt. In einer Innen-GbR kann auch eine bloße Gewinnbeteiligung vereinbart werden.
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