II. Wie können die Gesellschafter der GbR wechseln?
3. Wie scheidet ein Gesellschafter aus der GbR aus?
Für ein Ausscheiden eines Gesellschafters kann es verschiedene Gründe geben. Neben freiwilligen oder individuell vereinbarten Austritt, sieht das Gesetz zwingende Gründe für einen Ausschluss vor. Außerdem können solche auch im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden sein.
1. Austritt
Eine freiwillige Kündigung des Gesellschafters gemäß § 723 Abs. 1 S. 1 BGB ist nur möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall ausdrücklich den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht.
Der Vertrag kann vorsehen, dass dem Gesellschafter der Austritt möglich ist. Außerdem können alle Gesellschafter gemeinsam in den Austritt des Gesellschafters einwilligen und ihn so individuell vereinbaren (dabei vereinbaren sie konkludent den Fortbestand der Gesellschaft).
2. Ausschluss
Ein gesetzlicher Ausschlussgrund, der den Ausschluss gegen den Willen des Gesellschafters ermöglicht, ist in § 737 BGB geregelt. Der Ausschluss ist aber nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
der Gesellschaftsvertrag muss eine Fortsetzungsklausel enthalten,
es muss wichtiger Grund in der Person eines Gesellschafters vorliegen (insbesondere bei wesentlicher Pflichtverletzung §§ 737 i.V.m. 723 Abs. 1 S. 2, 708 BGB).
Der Vertrag kann weitere Gründe für einen Ausschluss vorsehen. Auch dann ist eine Fortsetzungsklausel erforderlich.