II. Wie kön­nen die Ge­sell­schaf­ter der GbR wech­seln?

3. Wie schei­det ein Ge­sell­schaf­ter aus der GbR aus?

Für ein Aus­schei­den ei­nes Ge­sell­schaf­ters kann es ver­schie­dene Gründe ge­ben. Ne­ben frei­wil­li­gen oder in­di­vi­du­ell ver­ein­bar­ten Austritt, sieht das Ge­setz zwin­gende Gründe für einen Aus­schluss vor. Au­ßer­dem kön­nen sol­che auch im Ge­sell­schafts­ver­trag ver­ein­bart wor­den sein.

1. Austritt

Eine frei­wil­lige Kün­di­gung des Ge­sell­schaf­ters ge­mäß § 723 Abs. 1 S. 1 BGB ist nur mög­lich, wenn der Ge­sell­schafts­ver­trag für die­sen Fall aus­drück­lich den Fort­be­stand der Ge­sell­schaft vor­sieht.

Der Ver­trag kann vor­se­hen, dass dem Ge­sell­schaf­ter der Austritt mög­lich ist. Au­ßer­dem kön­nen alle Ge­sell­schaf­ter ge­mein­sam in den Austritt des Ge­sell­schaf­ters ein­wil­li­gen und ihn so in­di­vi­du­ell ver­ein­ba­ren (da­bei ver­ein­ba­ren sie kon­klu­dent den Fort­be­stand der Ge­sell­schaft).

2. Aus­schluss

Ein ge­setz­li­cher Aus­schluss­grund, der den Aus­schluss ge­gen den Wil­len des Ge­sell­schaf­ters er­mög­licht, ist in § 737 BGB ge­re­gelt. Der Aus­schluss ist aber nur un­ter fol­gen­den Voraus­set­zun­gen mög­lich:

      • der Ge­sell­schafts­ver­trag muss eine Fort­set­zungs­klau­sel ent­hal­ten,

      • es muss wich­ti­ger Grund in der Per­son ei­nes Ge­sell­schaf­ters vor­lie­gen (ins­be­son­dere bei we­sent­li­cher Pf­licht­ver­let­zung §§ 737 i.V.m. 723 Abs. 1 S. 2, 708 BGB).

Der Ver­trag kann wei­tere Gründe für einen Aus­schluss vor­se­hen. Auch dann ist eine Fort­set­zungs­klau­sel er­for­der­lich.

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