II. Was ist ein Gesellschaftsvertrag ?
2. Was ist bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu beachten?
Für die Auslegung des Vertrags gelten grundsätzlich wie für alle Rechtsgeschäfte §§ 133, 157 BGB. Daneben ist auf die Vertragspraxis abzustellen. Bei bereits länger existierenden Gesellschaften tritt der Wortlaut hinter der Grundtendenz des Vertrags zurück, sodass der von den Gesellschaftern geübten Praxis mehr Bedeutung zukommt. Schließlich hat die Auslegung "wohlwollend" zu erfolgen, sodass im Zweifel der Vertrag wirksam bleibt. Interessen von Dritten sind nicht zu berücksichtigen.
Bei sog. Publikumsgesellschaften mit großer Mitgliederzahl und/oder freier Übertragbarkeit der Anteile ist es allerdings nicht sinnvoll, auf den Willen der Gründer abzustellen. Diese sind vielleicht sogar schon lange aus der Gesellschaft ausgeschieden. Stattdessen ist - wie bei den Körperschaften - eine objektivierende Auslegung anzuwenden.
Eine Teilnichtigkeit führt grds. nicht zur Gesamtnichtigkeit, da anzunehmen ist, dass der Vertrag "auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde" (§ 139 BGB).
Auch eine ergänzende Vertragsauslegung ist möglich und insbesondere bei Teilnichtigkeit des Vertrages oft unerlässlich. Hilfsweise gilt hier das dispositive Gesetzesrecht der §§ 705 ff. BGB.