III. Welche Rechte haben die Gesellschafter?
2. Welche Vermögensrechte haben die Gesellschafter?

Die Gesellschafter haben einen Anspruch auf den Gewinn. Grundsätzlich sind sie dabei zu gleichen Teilen berechtigt (§ 722 BGB), auch wenn sie unterschiedliche Beiträge leisten oder geleistet haben. Der Gesellschaftsvertrag kann aber die Gewinnbeteiligung abweichend (z.B. entsprechend der Höhe der Einlage) bestimmen. Der Anspruch auf Gewinnbeteiligung entsteht mit Auflösung der Gesellschaft (§ 721 Abs. 1 BGB, § 730 BGB, § 734 BGB). Darüber hinaus sieht § 721 Abs. 2 BGB eine Gewinnverteilung zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres vor, sofern kein anderer Zeitpunkt vereinbart wurde. Vorraussetzung für die zwischenzeitige Gewinnauszahlung ist aber, dass die GbR auf längere Dauer gegründet ist.
Die Gesellschafter haben außerdem einen Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die sie für die Gesellschaft berechtigterweise gemacht haben (§ 713 BGB i.V.m. § 670 BGB), z.B. Begleichen von Schulden der Gesellschaft. Gegebenenfalls kann auch § 683 BGB zur Anwendung gelangen. "Aufwendungen" sind dabei auch zufällige und unfreiwillige Vermögensnachteile aufgrund von Körper- oder Sachschäden, die der Gesellschafter im Rahmen des für die jeweilige Tätigkeit üblichen Risikos erleidet.
Die Ansprüche richten sich gegen das Gesellschaftsvermögen, da ansonsten entgegen § 707 BGB indirekt eine Nachschusspflicht ohne diesbezügliche gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Regelung bestünde.