I. Wann wird eine GbR aufgelöst?
1. Vertragsbezogene Auflösung
1. Auflösung durch Beschluss
Die Gesellschafter können jederzeit beschließen, die Gesellschaft aufzulösen. Die Entscheidung muss einstimmig erfolgen, sofern der Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Klauseln, die nur allgemein Entscheidungen der Mehrheit unterwerfen, gelten nicht für den Auflösungsbeschluss, da dies ein grundlegender Eingriff in die Gesellschaftsstruktur ist.
2. Automatische Auflösung der Gesellschaft
Die GbR wird automatisch aufgelöst, wenn
- sie für eine bestimmte Zeit gegründet war und diese abgelaufen ist (§§ 723, 724 S.2 BGB).
- der vereinbarte Zweck erreicht ist oder dessen Erreichung dauerhaft unmöglich wird (§ 726 BGB, § 275 BGB). Vorübergehende Unmöglichkeit oder Schwierigkeiten bei der Erreichung des Gesellschaftszwecks reichen nicht aus. Hilfsweise ist eine außerordentliche Kündigung (§ 314 BGB) möglich. Der Auflösungsgrund der Zweckerreichung ist nicht abdingbar. Die Gesellschafter können aber ein sich stetig erneuerndes Ziel (z.B. Gewinne zu erwirtschaften) oder einen Ersatzzweck vereinbaren, der nach der Erreichung des ersten Ziels greifen soll. Beschließen die Gesellschafter dies erst nach Eintritt der Zweckerreichung, liegt darin der Abschluss eines neuen Gesellschaftsvertrags.
Eine Fahrgemeinschaft, die zur gemeinsamen Fahrt nach München gegründet wurde, hat zum Zeitpunkt des Eintreffens in München ihren Zweck erreicht.
- sich alle GbR-Anteile in der Hand eines Gesellschafters befinden, z.B. durch Übertragung, Ausscheiden oder Erbfall. Eine Einpersonen-Personengesellschaft ist nach herrschendem Verständnis nicht möglich. Ein Gesellschaftsvertrag kann nur zwischen mindestens zwei Personen bestehen.
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