II. Wer ist bei der GbR zur Geschäftsführung befugt?
6. Was ist die actio pro socio?
Aus dem Gesellschaftsvertrag können Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter sowie Ansprüche eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft als solche entstehen. Grundsätzlich sind die Ansprüche der Gesellschaft dabei von den vertretungs- und geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern geltend zu machen. Darüber hinaus ist subsidiär aber jeder (auch nichtvertretungsberechtiger!) Gesellschafter berechtigt, allein und im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft zu klagen (sog. actio pro socio oder Gesellschafterklage). Das ist insbesondere erforderlich, wenn die vertretungsberechtigten Gesellschafter einen Anspruch aufgrund von willkürlichen und sachfremden Erwägungen nicht gelten machen oder, wenn gerade diese Gesellschafter eine Pflicht nicht erfüllen, die eingeklagt werden soll.
Die Gesellschafter machen bei der Gesellschafterklage nach h.M. keinen eigenen, sondern einen Anspruch der Gesellschaft in Prozessstandschaft geltend. Man kann drei Fälle unterscheiden:
- Es kann gegen andere Gesellschafter eine diesen obliegende gesellschaftsrechtliche Pflicht / Obliegenheit eingeklagt werden
z.B. auf Beitragsleistung §§ 707 f. BGB oder Rückzahlung unberechtigter Entnahmen gem. § 812 BGB
Eine Klage gegen die Geschäftsführer auf Vornahme bzw. Unterlassung eines Geschäfts soll zulässig sein, soweit die beabsichtigte Maßnahme offensichtlich unvertretbar ist.
Eine Klage gegen Dritte soll nur zulässig sein, wenn ein anderer geschäftsführender Gesellschafter die Geltendmachung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigert und der Dritte dabei mitwirkt.