3. Wie scheidet ein Gesellschafter aus der GbR aus?
Welche Rechtsfolgen ergeben sich für den Ausscheidenden?
Mit dem Ausscheiden verliert der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung und damit seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen, der den anderen Gesellschaftern zuwächst (§ 738 Abs. 1 S. 1 BGB).
Als Ausgleich erhält er einen Abfindungsanspruch, der anhand einer Abfindungsbilanz zu ermitteln ist (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB). Da die GbR (anders als die OHG) nicht gesetzlich verpflichtet ist, regelmäßig Bilanzen aufzustellen, können sich Probleme bei der Wertermittlung ergeben. Deshalb lässt § 738 Abs. 2 BGB auch eine Schätzung zu. Für die Erfüllung des Abfindungsanspruchs haften neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter (§ 128 HGB analog). Da die Zahlung einer Abfindung die Gesellschaft stark belastet, wird der Abfindungsanspruch häufig durch den Vertrag beschränkt. Diese Beschränkung darf einem Gesellschafter nicht faktisch sein Kündigungsrecht verweigern (ggf. § 138 Abs. 1 BGB). Dies ist der Fall, wenn ein erhebliches Missverhältnis zwischen zu gewährender Abfindung und wirklichem Wert besteht.
Die Gesellschafter haften gem. § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB nach ihrem Ausscheiden für Verbindlichkeiten, die vor ihrem Ausscheiden begründet wurden, wobei die Nachhaftung mit Fristlauf ab Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden beschränkt wird.
Wenn nur noch ein Gesellschafter in der GbR verbleibt, erlischt die GbR ohne Liquidation. Der verbleibende Gesellschafter wird Alleininhaber des Gesellschaftsvermögens einschließlich aller Rechte und Pflichten.