8. Kapitel: Was ist eine GmbH & Co KG?
C. Wie werden die Gläubiger einer GmbH & Co KG geschützt?
Da bei einer echten GmbH & Co KG den Gläubigern wie bei einer reinen GmbH nur eine beschränkte Vermögensmasse zur Verfügung steht, bedürfen diese besonderen Schutzes. Dabei existieren leider nur punktuell gesetzliche Regelungen
- Zunächst vertraut der Gesetzgeber auf eine Warnung des Rechtsverkehrs: Nach § 19 Abs. 2 HGB müssen Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, die Haftungsbeschränkung in ihrer Firma kundtun - sie darf also nicht als "KG" auftreten, sondern muss stets auch die "GmbH" sichtbar führen.
- Ergänzt wird dies durch § 177a HGB iVm § 125a S. 2 HGB, wonach bestimmte Angaben auf Geschäftsbriefen (inkl. Emails) zu machen sind: Neben den Angaben zur Kommanditgesellschaft sind stets auch die Informationen nach § 35a GmbHG mitzuteilen, also z.B. Geschäftsführer und Registerinformationen zur GmbH.
- Im Hinblick auf die Rechnungslegung hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften angeordnet, wenn eine natürliche Person nicht mittelbar oder unmittelbar unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haftet (§ 264a HGB). Dies umfasst insbesondere auch die Offenlegung der Jahresabschlüsse.
- Damit verbleibt der Kapitalschutz im engeren Sinne. Die Anwendung von § 19 GmbHG oder § 30 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft will nicht recht passen; umgekehrt wäre aber auch eine Außenhaftung der GmbH-Gesellschafter nach § 172 Abs. 1, Abs. 4 HGB mit dem GmbH-Recht unvereinbar. In der Praxis hat sich daher ein Mischsystem etabliert, das wir uns auf den kommenden Seiten näher ansehen werden.
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