8. Kapitel: Was ist eine GmbH & Co KG?
D. Wie werden die Gesellschafter in der GmbH&Co KG geschützt?
Da das Gesetz die GmbH & Co KG nicht als eigene Rechtsform kennt, fehlen Regelungen zur Organisationsverfassung. In der Praxis wird insoweit weitgehend auf den Gesellschaftsvertrag der KG vertraut. Die gesetzlichen Regelungen begünstigen die Gesellschafter der GmbH gegenüber den Kommanditisten, obwohl beide Personengruppen nur beschränkt auf einen bestimmten Betrag haften:
- Die Kommanditisten haben nur ein eingeschränktes Einsichtsrecht (§ 166 HGB), die GmbH-Gesellschafter haben ein umfassendes Informationsrecht (§ 51a GmbHG), das auch die Geschäftslage der KG erfasst. Um dieses Missverhältnis auszugleichen, wird § 166 HGB weit ausgelegt.
- Geschäftsführung und Vertretung obliegen wie in jeder KG dem Komplementär. Im Fall der GmbH ist dies die GmbH, die wiederum durch ihre Geschäftsführer handelt. Die Geschäftsführer der GmbH sind an Weisungen der GmbH-Gesellschafter gebunden. Gesellschafter, die nur Kommanditisten sind, haben hingegen keine Einflussmöglichkeit auf die GmbH.
Es wird daher diskutiert, die Einflussmöglichkeiten der Kommanditisten auf die Geschäftsführer der GmbH zu erweitern. Dies kann durch direkte Untersagungsrechte oder ein direktes Abberufungsrecht analog § 117 HGB, § 127 HGB erfolgen. Andererseits würde dadurch die Rechtsposition der GmbH-Gesellschafter, sofern diese (personenverschieden) existieren, erheblich geschwächt. Zudem würde dadurch die Trennung der beiden Rechtsformen (GmbH einerseits, KG andererseits) durchbrochen.
In der Praxis wird daher den Kommanditisten in der Regel zumindest ein Vorschlagsrecht für die Bestellung der Geschäftsführer und ein weitgehendes Informationsrecht zugestanden.