C. Wie werden die Gläubiger einer GmbH & Co KG geschützt?
III. Inwieweit erfolgt nur eine nachrangige Rückzahlung von Darlehen?
Das GmbHG traf bis 2008 (MoMiG) eine teilweise Regelung des sog. Eigenkapitalersatzrechts in den §§ 32a, 32b GmbHG, welche nach § 172a HGB auch für die GmbH & Co KG galten. Dabei ging es um die Frage, inwieweit Darlehen (und ähnliche Leistungen) der Gesellschafter, die in der Krise der Gesellschaft gewährt oder belassen wurden, wie die Leistungen anderer Gläubiger zurückverlangt werden können. Die alten Regelungen hatten aber die Schwäche, dass stets zu prüfen war, ob das Darlehen "eigenkapitalersetzend" war - also bewusst in einer Krise gewährt oder stehengelassen wurde.
Durch das MoMiG sind die gesellschaftsrechtlichen Regelungen entfallen - stattdessen erfolgt nun der Schutz von Gesellschafterdarlehen durch das Insolvenzrecht: Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfolgt die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen nur nachrangig gegenüber allen (!) anderen Gläubigern. Dies gilt nach § 19 Abs. 4 S. 1 InsO für alle für "Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist". Bereits ausgezahlte Darlehen können nach § 135 InsO vom Insolvenzverwalter durch Anfechtung zurückgefordert werden. Auf den Eigenkapitalersatz kommt es nach dem Gesetz nicht mehr an. Aus Sicht des BGH hat sich dadurch aber nur die gesetzliche Einordnung, aber nicht der dahinter stehende Gedanke geändert: Die Gesellschafter trifft eine "Finanzierungsfolgenverantwortung", sie müssen ihre Gesellschaft eigentlich durch Eigenkapital lebensfähig erhalten (BGH, Urteil vom 18.7.2013,IX ZR 219/11 Rn. 19) - wenn sie aber Fremdkapital gewähren, wird dieses praktisch so behandelt "als ob" es Eigenkapital sei. In der Literatur wird hingegen der Informationsvorsprung der Gesellschafter im Vergleich zu anderen Gläubigern betont. Andere betonen, dass die Regelungen eigentlich den Missbrauch der Haftungsbeschränkung (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 171 HGB) sanktionieren.
Solange keine natürliche Person unmittelbar oder über die Beteiligung in einer Komplementär-Gesellschaft unbeschränkt haftet, gilt diese nachrangige Befriedigung nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO (und ggf. Anfechtung nach § 139 InsO) daher auch für Darlehen, welche Kommanditisten einer GmbH & Co KG ihrer KG gewähren. Geschützt sind nur Kommanditisten mit einer Kleinstbeteiligung von 10% oder weniger (§ 39 Abs. 5 InsO).