III. Wel­che Pf­lich­ten ha­ben die GmbH-Ge­sell­schaf­ter?

4. Gibt es im GmbH-Recht ein Wett­be­werbs­ver­bot?

An­ders als im OHG-Recht (§§ 112 f. HGB) gibt es im GmbHG kein ge­ne­rel­les ge­setz­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot. Ein sol­ches kann je­doch in der Sat­zung ver­ein­bart wer­den. Hier­bei sind die Gren­zen aus § 1 GWB und Art. 101 AEUV zu be­ach­ten. Be­son­ders bei nach­wir­ken­den Wett­be­werbs­ver­bo­ten be­steht die Ge­fahr, dass diese we­gen Ver­stoß ge­gen das Kar­tell­ver­bot un­wirk­sam sind.

So­fern dies nicht der Fall ist, kann sich aus der Treue­pflicht der Ge­sell­schaf­ter eine Pf­licht zur Un­ter­las­sung von Wett­be­werb aus § 112 HGB ana­log er­ge­ben, wenn er einen be­stimm­ten Ein­fluss auf die Ge­sell­schaft aus­übt. Dies dürfte aber nur bei per­so­na­lis­tisch ge­stal­te­ten Ge­sell­schaf­ten in Be­tracht kom­men - je ka­pi­ta­lis­ti­scher das Un­ter­neh­men ge­stal­tet ist, de­sto ge­rin­ger sind die ge­gen­sei­ti­gen Treue­pflichten. Das Wett­be­werbs­ver­bot gilt ins­be­son­dere für Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter.

Die Ge­schäfts­füh­rer trifft auch in ka­pi­ta­lis­tisch aus­ge­stal­te­ten Ge­sell­schaf­ten grund­sätz­lich ein Wett­be­werbs­ver­bot. So­fern nicht be­reits der An­stel­lungs­ver­trag (wie in der Pra­xis all­ge­mein üb­lich) eine ent­spre­chende Re­ge­lung ent­hält, er­gibt sich dies zu­min­dest aus der Treue­pflicht der Ge­schäfts­füh­rer.

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