III. Welche Pflichten haben die GmbH-Gesellschafter?
4. Gibt es im GmbH-Recht ein Wettbewerbsverbot?
Anders als im OHG-Recht (§§ 112 f. HGB) gibt es im GmbHG kein generelles gesetzliches Wettbewerbsverbot. Ein solches kann jedoch in der Satzung vereinbart werden. Hierbei sind die Grenzen aus § 1 GWB und Art. 101 AEUV zu beachten. Besonders bei nachwirkenden Wettbewerbsverboten besteht die Gefahr, dass diese wegen Verstoß gegen das Kartellverbot unwirksam sind.
Sofern dies nicht der Fall ist, kann sich aus der Treuepflicht der Gesellschafter eine Pflicht zur Unterlassung von Wettbewerb aus § 112 HGB analog ergeben, wenn er einen bestimmten Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Dies dürfte aber nur bei personalistisch gestalteten Gesellschaften in Betracht kommen - je kapitalistischer das Unternehmen gestaltet ist, desto geringer sind die gegenseitigen Treuepflichten. Das Wettbewerbsverbot gilt insbesondere für Mehrheitsgesellschafter.
Die Geschäftsführer trifft auch in kapitalistisch ausgestalteten Gesellschaften grundsätzlich ein Wettbewerbsverbot. Sofern nicht bereits der Anstellungsvertrag (wie in der Praxis allgemein üblich) eine entsprechende Regelung enthält, ergibt sich dies zumindest aus der Treuepflicht der Geschäftsführer.